Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung

3.12. Börsenverordnung vom 30. April 2014107 Art. 1 Bst. a–i, 4–16, 39 Abs. 1 Bst. b, 53–55g sowie Art. 56 Abs. 1, 3 und 4

Sämtliche Regelungsbereiche, welche sich aufgrund der gesetzlichen Neuordnung inskünftig im FinfraG und in der FinfraV finden, sind aufzuheben.

Art. 30, 31 und 58a

In den Artikeln wird jene Regelung übernommen, wie sie für Artikel 36, 37 und 126 Absatz 2 FinfraV vorgesehen ist. Es wird auf die entsprechenden Erläuterungen im Kapitel 2.1 verwiesen.

3.13. FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008108 Art. 3 Abs. 1 Bst. ater, aquater und aquinquies

Die Geschäftstätigkeit der Finanzmarktinfrastrukturen ist sehr unterschiedlicher Natur. Damit eine sinnvolle Zuordnung der Kosten auf die einzelnen Beaufsichtigten erfolgen kann, werden zwei abgaberechtliche Aufsichtsbereiche geschaffen (Art. 3 Abs. 1 Bst. aquater und aquinquies). Damit soll sichergestellt werden, dass innerhalb der Aufsichtsbereiche der Handelsfinanzmarktinfrastrukturen wie auch der Nachhandelsfinanzmarktinfrastrukturen die Abgabeberechnung anhand der gesetzlich vorgegebenen Bemessungskriterien (Bilanzsumme, Effektenumsatz und Bruttoertrag) zu einem möglichst verursachergerechten Resultat führt.

Finanzmarktinfrastrukturen haben, auch wenn sie als Teil einer Finanzgruppe mit einer Grossbank verbunden sind, die auf ihren Aufsichtsbereich fallende Kosten selber zu tragen, wie dies für andere Bewilligungsträger innerhalb der Gruppe (z.B. Fondsleitungen etc.) ebenfalls gilt.

Der bisherige Aufsichtsbereich der Börsen geht neu im Aufsichtsbereich der Handelsfinanzmarktinfrastrukturen auf und wird aufgehoben (Art. 3 Abs. 1 Bst. ater).

Art. 8 Abs. 6

Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen (Art. 15 Abs. 1 FINMAG). Gebührenpflichtig ist unter anderem, wer eine Dienstleistung der FINMA beansprucht (Art. 5 Abs. 1 Bst. c FINMA-GebV). Die FINMA wird sehr oft telefonisch um Auskünfte angefragt, was einen nicht unerheblichen Aufwand generiert. Bisher war es nicht möglich, diese Kosten den Verursachern in Rechnung zu stellen. In einem neuen Absatz 6 zu Artikel 8 FINMA-GebV soll deshalb eine Grundlage geschaffen werden, die Kosten von telefonischen Auskünften (Dienstleistungen) den Anfragern direkt und somit verursachergerecht zu belasten. Dies soll durch Mehrwertnummern geschehen. Über eine Mehrwertnummer wird ein Mehrwertdienst angeboten. Dieser Mehrwertdienst ist ein Dienst, der eine Telekommunikationsleistung um eine weitere Dienstleistung ergänzt. Beide Dienste werden dann gemeinsam abgerechnet.

Art. 13 Abs. 3

Die Aufwendungen der FINMA im Zusammenhang mit der Rückerstattung von Abgaben bei Beendigung der Abgabepflicht innerhalb eines Rechnungsjahres pro rata temporis sind oft höher als der Rückerstattungsbetrag. Diese Aufwände gehen heute zulasten der übrigen Beaufsichtigten. Dies ist nicht sachgerecht, weshalb ein Rückerstattungsanspruch erst ab CHF 1‘000 bestehen soll.

107 SR 954.11

108 SR 956.122