Vorlage
Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 4 Seiten
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2 Sie meldet auf Anfrage dem Sekretariat der oder des Beauftragten des Bundesrates für den Koordinierten Sanitätsdienst Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum der Personen, die die eidgenössische Prüfung der Human-, Zahnmedizin, Chiropraktik oder Pharmazie bestanden haben.
3 Sie meldet auf Anfrage dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zuhanden des Koordinierten Veterinärdienstes Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum der Personen, die die eidgenössische Prüfung der Veterinärmedizin bestanden haben.
Art. 29 Abs. 2
2 Der Ansatz für die Entschädigung nach der Kandidatenzahl beträgt je Kandidatin oder Kandidat der eidgenössischen Prüfung pro Einzelprüfung für:
a. schriftliche Prüfungen im Wahlantwortverfahren oder Kurzantwortverfahren: 30 Franken;
b. strukturierte praktische Prüfungen und praktische Prüfungen: 40 Franken;
c. mündliche Prüfungen: 35 Franken.
II
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident:
Der Bundeskanzler: