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Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 4 Seiten
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das Absolvieren der Prüfung an einem anderen Standort derselben Prüfungssprache anordnen.
3 Die MEBEKO legt in ihren Vorgaben nach Artikel 5a Buchstabe a fest:
a. nach welchen Kriterien der Prüfungsstandort geändert wird;
b. nach welchem Verfahren die davon betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten bestimmt werden; und
c. bis wann die betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten über den Standortwechsel informiert werden.
Art. 12c Prüfungssprache
Die Prüfungssprache ist grundsätzlich die Amtssprache des gewählten Prüfungsstandorts. Ausnahmen sind bei der Verwendung identischer Fragenhefte möglich.
Art. 13 Abs. 2 Einleitungssatz
2 Kandidatinnen und Kandidaten, die nach Artikel 12 Absatz 2 MedBG die eidgenössische Chiropraktorenprüfung ablegen wollen, müssen mit der Anmeldung gemäss Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung nachweisen, dass sie:
Art. 23 Sanktionen
1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, kann eine bestandene eidgenössische Prüfung für ungültig erklären, wenn sich herausstellt, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung durch falsche oder unvollständige Angaben erschlichen hat. Sie kann die eidgenössische Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn die Kandidatin oder der Kandidat das Prüfungsergebnis mit unlauteren Mitteln beeinflusst hat.
2 Die Standortverantwortlichen können Kandidatinnen und Kandidaten, die sich während der eidgenössischen Prüfung ungebührend verhalten oder das Ergebnis mit unlauteren Mitteln zu beeinflussen versuchen, von der betroffenen Einzelprüfung wegweisen.
3 Die Standortverantwortlichen melden der MEBEKO, Ressort Ausbildung, alle Vorkommnisse gemäss Absatz 2, unabhängig davon, ob sie die betreffende Kandidatin oder den betreffenden Kandidaten von der betroffenen Einzelprüfung weggewiesen haben.
4 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, kann die eidgenössische Prüfung je nach Verschulden der Kandidatin oder des Kandidaten für «nicht bestanden» erklären.
Art. 25 Datenbekanntgabe
1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, leitet laufend alle Daten nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a–g zu den Personen, die die eidgenössische Prüfung bestanden haben, zuhanden des Medizinalberuferegisters an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) weiter.