Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 7 Seiten

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A Vorbemerkungen

Die Verordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier (EPDFV) ist Bestandteil des Ausführungsrechts zum Bundesgesetz vom 19. Juni 20151 über das elektronische Patientendossier (EPDG). Sie konkretisiert die Vorgaben der Artikel 20 - 23 EPDG, welche die Finanzhilfen auf Stufe Gesetz regeln (siehe auch Botschaft zum EPDG; BBl 2013 5393 ff. und 5411 f.). Die weiteren Ausführungsbestimmungen zum EPDG finden sich in der Verordnung zum elektronischen Patientendossier (EPDV). Dort ist insbesondere auch geregelt, welche technischen und organisatorischen Voraussetzungen die Gemeinschaften und Stammgemeinschaften erfüllen müssen, damit sie nach dem EPDG zertifiziert werden können. Weitergehende allgemeine Ausführungen zum Ausführungsrecht des EPDG (bspw. Ausgangslage, Systematik des Ausführungsrechts und Auswirkungen) finden sich in den Erläuterungen zur EPDV.

B Erläuterungen zur EPDFV

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Die Finanzhilfen werden für den Aufbau und die Zertifizierung einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft gewährt. Der Aufbau umfasst einerseits die Schaffung der notwendigen organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen (Art. 20 Abs. 1 Bst. a EPDG), worunter beispielsweise die vertragliche Festlegung der Zusammenarbeit der angeschlossenen Gesundheitsfachpersonen und -institutionen fällt. Andererseits können Finanzhilfen für die Bereitstellung der für die Datenbearbeitung im Rahmen des elektronischen Patientendossiers notwendigen Informatikinfrastruktur einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft gewährt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b EPDG). Finanzhilfen für die Zertifizierung (Art. 20 Abs. 1 Bst. c) werden nur für die Erstzertifizierung gewährt, da mit dieser der Aufbau einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft abgeschlossen ist und die Betriebsphase beginnt.

Nicht abgedeckt durch die Finanzhilfen des Bundes sind die Kosten für den Betrieb einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft sowie diejenigen Kosten, die den Gesundheitseinrichtungen durch die Anpassung der Praxis- und Klinikinformationssysteme entstehen (siehe auch Botschaft zum EPDG; BBl 2013 5394).

Art. 2 Berechtigte

Ein Gesuch für Finanzhilfen kann nur von Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften eingereicht werden (Abs. 1). Je nach Rechtsform dieser Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft kann es sich bei der unterzeichnenden Person um die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter einer Geschäftsstelle, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Vorstandes oder ähnliche Funktionsträger handeln, jeweils abhängig von der internen Unterzeichnungskompetenz. Nicht berücksichtigt werden Gesuche von Hausarztpraxen, Spitälern oder weiteren Gesundheitsfachpersonen, die um Finanzhilfen ersuchen, um die jeweiligen lokale Praxis- oder Klinikinformationssysteme an die Erfordernisse des EPD anzupassen. Ebenfalls nicht mittels Finanzhilfe gefördert wird die elektronische Dokumentation der Krankengeschichte in Arztpraxen, Spitälern und weiteren Gesundheitseinrichtungen.

Damit eine Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft Finanzhilfen beantragen kann, muss sie nicht bereits nach EPDG zertifiziert sein. Die Finanzhilfen sollen vielmehr den Aufbau einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft unterstützen, der mit der Erstzertifizierung abgeschlossen wird. Im Gesuch um Finanzhilfen muss daher glaubhaft dargelegt werden, dass man eine Zertifizierung als Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anstrebt.

1SR 816.11