Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 7 Seiten

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Die Beschränkung nach Absatz 2, dass pro Kanton höchstens zwei Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften mit Finanzhilfen unterstützt werden, soll eine zu starke Konzentration innerhalb eines Versorgungsgebiets verhindern und damit eine ausgewogene regionale Verteilung ermöglichen. Es liegt in der Verantwortung der Kantone zu entscheiden, welchen Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften sie ihre Unterstützung zukommen lassen (siehe auch Ausführungen zu Art. 3 Absatz 2).

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen (Abs. 3). Finanzhilfen werden nur gewährt, sofern die Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft eine positive Stellungnahme des jeweiligen Kantons oder der GDK gemäss Artikel 3 Absatz 2 vorweisen kann und die weiteren Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt sind. Jedoch besteht selbst bei Erfüllung dieser Kriterien kein verbindlicher Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung durch den Bund.

Art. 3 Behandlung der Gesuche und Gewährung der Finanzhilfen

Die Finanzhilfen werden nach Absatz 1 nach der zeitlichen Reihenfolge der eingehenden Gesuche behandelt. Eine Durchbrechung dieses Prinzips findet nur statt, wenn bereits zwei Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften im betreffenden Kanton existieren (siehe Art. 2 Abs. 2) oder wenn die Prioritätenliste nach Artikel 7 in Kraft tritt.

Nach Absatz 2 ist eine positive Stellungnahme des Kantons, in dem die Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft ihren Sitz hat, oder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) bei national tätigen Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften notwendige Voraussetzung dafür, dass Finanzhilfen gewährt werden können. Damit wird der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen im Gesundheitswesen Rechnung getragen, wonach die Kantone für die Gesundheitsversorgung zuständig sind. Die Beurteilung, ob eine Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft durch Finanzhilfen zu unterstützen ist, liegt somit in erster Linie bei den Kantonen, wobei festzuhalten ist, dass dem BAG die Möglichkeiten nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 offen stehen und es zuständig für die Gutheissung oder die Abweisung eines Gesuches ist. Fällt die Beurteilung durch den Kanton oder die GDK negativ aus oder liegt nach Ablauf der Frist nach Artikel 9 Absatz 2 keine positive Stellungnahme vor, kann eine Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft selbstverständlich trotzdem aufgebaut werden, jedoch ohne Finanzhilfen des Bundes.

2. Abschnitt: Bemessung der Finanzhilfen

Art. 4 Höchstbetrag

Der Höchstbetrag von 500 000 Franken nach Absatz 1 ist für Stammgemeinschaften vorgesehen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Stammgemeinschaft zwei Kriterien (kumulativ) erfüllt: nach Buchstabe a muss die Stammgemeinschaft allen Gesundheitsfachpersonen der postulierten Versorgungsregion offen stehen und nach Buchstabe b muss sie zudem auch allen Patientinnen und Patienten der postulierten Versorgungsregion die Möglichkeit bieten, ein elektronischen Patientendossier zu erstellen.

Der Höchstbetrag für Stammgemeinschaften nach Absatz 1 wird in die Kategorien nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a-c EPDG aufgeteilt. Damit wird sichergestellt, dass alle Aspekte des Aufbaus (organisatorische und rechtliche Voraussetzungen sowie Informatikinfrastruktur) und der Erstzertifizierung von Gemeinschaften und Stammgemeinschaften angemessen berücksichtigt werden können und damit für einen der drei Teilbereiche nicht unverhältnismässig hohe Aufwendungen anrechenbar sind (Abs. 2).

Stammgemeinschaften, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a und/oder b nicht erfüllen, sowie Gemeinschaften können nach Absatz 3 höchstens 200 000 Franken für den Aufbau und die Erstzertifizierung erhalten. Der wesentlich tiefere Betrag im Vergleich zu Absatz 1 trägt der Tatsache Rechnung, dass Stammgemeinschaften, die für Gesundheitsfachpersonen sowie Patientinnen und Patienten uneingeschränkt zugänglich sind, einen grösseren Beitrag zur Gesundheitsversorgung leisten und damit stärker gefördert werden sollen.