Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 7 Seiten
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zeitlich restriktive Handhabung der Berücksichtigung der anrechenbaren Kosten zu einem Investitionsstopp vor Inkraftsetzung des EPDG führen, was dem Ziel der Anschubfinanzierung widersprechen würde.
Falls die geltend gemachten Kosten in unverhältnismässigem Umfang von den üblichen Kosten abweichen, so kann das BAG nach Absatz 3 die Anrechnung dieser marktunüblichen Kosten verweigern. Damit wird sichergestellt, dass die verfügbaren Mittel nicht für unverhältnismässig teure Anschaffungen verwendet werden.
Art. 7 Prioritätenliste
Gemäss Artikel 21 Absatz 2 EPDG erlässt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) eine Prioritätenliste, wenn die Gesuche die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, um eine regional ausgewogene Verteilung zu garantieren. Artikel 7 gibt dem EDI die Möglichkeit, die Prioritätenliste zu erlassen, sobald absehbar ist, dass die zur Verfügung stehenden Mittel nicht für alle Gesuche ausreichen.
3. Abschnitt: Verfahren
Art. 8 Gesuch
Absatz 1 legt fest, welche Informationen ein Gesuch um Finanzhilfen zwingend enthalten muss. Nur wenn die geforderten Angaben vollständig vorliegen, kann durch den entsprechenden Kanton beziehungsweise die entsprechenden Kantone resp. durch das BAG zuhanden der GDK eine vollständige, inhaltlich korrekte Stellungnahme erarbeitet werden, gestützt auf welche das BAG dann über die Gewährung der Finanzhilfen entscheiden kann.
Die geplante Zusammensetzung nach Buchstabe a ist zentral, damit die Stellen, die Gesuche prüfen, feststellen können, ob eine Stammgemeinschaft für alle Gesundheitsfachpersonen der Versorgungsregion zugänglich ist.
Buchstabe b legt fest, dass Angaben zur geplanten Bedeutung der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft in quantitativer und qualitativer Hinsicht geliefert werden müssen. Das heisst, dass dargelegt werden muss, wie das Verhältnis zu evtl. bereits bestehenden Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften geregelt ist, warum es allenfalls eine weitere Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft im Versorgungsgebiet benötigt oder (falls noch keine vorhanden sind) wie die ggf. verschiedenen Arten von Gesundheitsfachpersonen in den Aufbau mit einbezogen werden.
Ein Zeitplan nach Buchstabe c stellt sicher, dass ein gewisses Mass an Vorüberlegungen getroffen wurde und ein klares Konzept für einen nachhaltigen Aufbau vorliegt. Zudem dient dieser Zeitplan als Grundlage für die Ausarbeitung des Leistungsvertrags, sollte das Gesuch genehmigt werden.
Das detaillierte Budget und das Finanzierungskonzept, welches nach Buchstabe d gefordert wird, ermöglicht den beurteilenden Stellen einzuschätzen, ob das geplante Projekt nachhaltig finanziert ist.
Die Information über die Beiträge von Kantonen oder Dritten nach Buchstabe e bedeutet nicht, dass bereits Zahlungen oder Investitionen erfolgt sein müssen. Eine verbindliche Finanzierungsbestätigung ist ausreichend.
Die Wegleitung und die Formulare, welche durch das BAG nach Absatz 2 zur Verfügung gestellt werden, sollen sicherstellen, dass in einem Gesuch alle notwendigen Angaben enthalten sind. Zudem erleichtert ein einheitliches Erscheinungsbild der eingereichten Gesuche die Bearbeitung durch das BAG.
Art. 9 Kantonale Stellungnahme
Absatz 1 legt fest, welcher Kanton für die Beurteilung eines Gesuches zuständig ist. Dies ist vor allem bei kantonsübergreifenden Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften wichtig, um negative Kompetenzkonflikte zu vermeiden. In diesen Fällen hat der nach diesem Absatz verantwortliche Kanton allfällige Angaben von weiteren Kantonen, insbesondere deren Beurteilung sowie die gewährten Finanzhilfen, zu koordinieren und eine konsolidierte Gesamtbeurteilung abzugeben (vgl. Absatz 2 Bst. e).