Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 7 Seiten

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Die kantonale Stellungnahme hat nach Absatz 2 innert zwei Monaten zu erfolgen, damit die Bearbeitung der Gesuche nicht unnötig verzögert wird. Die Buchstaben a–e legen fest, welche Erwägungen in der kantonalen Stellungnahme mindestens gemacht werden sollen. Es steht den Kantonen frei, weitere Aspekte zu berücksichtigen und aufzuführen. Aufgrund dieser Angaben ist es dem BAG möglich, einen Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe zu fällen oder das Vorhaben gegebenenfalls mit weiteren Vorhaben koordinieren zu lassen (vgl. Art. 11 Abs. 1).

Art. 10 Stellungnahme der Gesundheitsdirektorenkonferenz

Bei national tätigen Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften erarbeitet das BAG nach Absatz 1 eine Einschätzung nach den Vorgaben von Artikel 9 Absatz 2 und lässt diese der GDK zukommen. Eine national tätige Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft im Sinne dieses Artikels liegt vor, wenn sich die Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft über die ganze Schweiz oder zumindest einen Grossteil davon erstreckt. Eine denkbare Konstellation wäre beispielsweise der Zusammenschluss der Gesundheitsfachpersonen einer spezifischen Fachrichtung. Die Abgrenzung zu interkantonalen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e, bei welchen voraussichtlich ein paar wenige Kantone involviert sein werden, hat einzelfallweise zu erfolgen.

Absatz 2 schreibt vor, dass die GDK zur Einschätzung des BAG innerhalb von zwei Monaten ab Eingang Stellung nimmt. Dieses Vorgehen wurde gewählt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bei einer national tätigen Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft die Stellungnahme eines einzelnen Kantons wenig aussagekräftig oder der Koordinationsaufwand bei allen Kantonen der Schweiz sehr hoch wäre. Die gesundheitspolitische Verantwortung der Kantone wird diesfalls durch die GDK wahrgenommen.

Art. 11 Behandlung der Gesuche

Das BAG hat als zuständige Behörde den Gesamtüberblick über die Vergabe der Finanzhilfen. Im Falle, dass sich Koordinationsbedarf ergibt, kann es nach Absatz 1 verlangen, dass Gesuche überarbeitet oder Vorhaben miteinander koordiniert werden.

Es gibt wie bereits erwähnt keinen Anspruch auf Finanzhilfen. Das BAG kann nach Absatz 2 Gesuche ablehnen, wenn das Vorhaben trotz positiver Stellungnahme des betreffenden Kantons einen offensichtlich unzureichenden Beitrag zur Gesundheitsversorgung der Schweiz leistet. Die Beurteilung erfolgt anhand der Kriterien von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b.

Die Frist von drei Monaten nach Absatz 3 erlaubt dem BAG eine fundierte Prüfung der eingereichten Gesuche. Zudem gibt eine vorgegebene Frist auch den Gesuchstellern eine gewisse Planungssicherheit, da absehbar ist, bis wann sie mit einem Entscheid über die Gewährung von Finanzhilfen rechnen können. Massgebend für die Berechnung der Frist ist der Eingang der Stellungnahme des Kantons.

Sollte die Frist nach Absatz 3 nicht eingehalten werden können, auferlegt Absatz 4 dem BAG die Pflicht, auf Antrag einer gesuchstellenden Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft die Nichteinhaltung der Frist nach Absatz 3 schriftlich zu begründen und ihr mitzuteilen, bis wann ein Entscheid zu erwarten ist. Diese Verpflichtung des BAG soll den um Finanzhilfen ersuchenden Gemeinschaften und Stammgemeinschaften eine gewisse Planungssicherheit verschaffen und das BAG dazu anhalten, die hängigen Gesuche innert der vorgesehenen Frist zu bearbeiten.

Art. 12 Leistungsverträge

Die Finanzhilfen für den Aufbau einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft werden gemäss Artikel 23 Absatz 3 EPDG aufgrund von Leistungsverträgen gewährt (Abs. 1). Auf diese Weise hat das BAG die Möglichkeit, den Aufbau zu begleiten und die Auszahlung der Finanzhilfen an das Erreichen von konkreten Meilensteinen im Aufbau der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft zu knüpfen.