Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 7 Seiten

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Der Aufbau von Gemeinschaften wiederum ist weniger aufwändig. Zudem haben diese, da Patientinnen und Patienten bei ihnen kein elektronisches Patientendossier eröffnen und verwalten können, für die Einführung und Verbreitung des elektronischen Patientendossiers nicht den gleichen Stellenwert wie Stammgemeinschaften. Neben der Gemeinschaft müsste für dasselbe Versorgungsgebiet zusätzlich noch eine Stammgemeinschaft aufgebaut werden, damit Patientinnen und Patienten ein elektronisches Patientendossier eröffnen und verwalten können. Der Höchstbetrag wird analog zu Absatz 2 wiederum auf die Aspekte des Aufbaus und der Erstzertifizierung aufgeteilt (Bst. a–c).

Art. 5 Variable Komponente

Die variable Komponente nach Absatz 1 soll die höheren Kosten bei komplexeren Projekten kompensieren. Insgesamt können so höchstens 1,5 Millionen Franken zusätzlich für den Aufbau von Stammgemeinschaften nach Artikel 4 Absatz 1 gewährt werden. Mit diesen zusätzlichen Mitteln sollen beispielsweise Kosten für die kantonsübergreifende Zusammenarbeit, den Anschluss einer Vielzahl unterschiedlicher Leistungserbringer an eine Stammgemeinschaft oder der Zusatzaufwand betreffend des aufwändigeren Aufbaus der IT-Infrastruktur abgefangen werden.

Die Höhe des zusätzlichen Beitrags richtet sich nach der Anzahl potenzieller Patientinnen und Patienten im postulierten Einzugsbereich und beträgt 2 Franken pro Person. Ein Minimalbetrag von 100'000.- Franken stellt auch bei kleineren Projekten (kombiniert mit dem Grundbeitrag nach Artikel 4) einen für diese ausreichend grossen Beitrag zum Aufbau von Stammgemeinschaften sicher. Die Berechnung richtet sich nach den jeweils aktuellen Zahlen des Bundesamtes für Statistik zur ständigen Wohnbevölkerung. Mit diesem Modell sollen vor allem Stammgemeinschaften gefördert werden, die ein besonders grosses Einzugsgebiet abdecken, da bei diesen das Kosten-Nutzen-Verhältnis am besten ist. Es wurde darauf verzichtet, die Anzahl Gesundheitsfachpersonen als Kriterium einzuführen, da diese einerseits mit der Bevölkerungszahl korreliert und andererseits die umfassende Erhebung der Anzahl der Gesundheitsfachpersonen komplex wäre.

Nach Absatz 2 sind die zusätzlichen Mittel hälftig für die Abdeckung der Kosten der Schaffung der organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen (Bst. a) und der Bereitstellung der für die Bearbeitung der Daten des elektronischen Patientendossiers notwendigen Informatikinfrastruktur einzusetzen (Bst. b).

Art. 6 / Anhang Anrechenbare Kosten

Nach Absatz 1 bestimmen sich die anrechenbaren Kosten nach dem Anhang. Durch die Definition der Kosten, welche durch Finanzhilfen vergütet werden - und den damit verbundenen Ausschluss anderer Kostenarten - wird die Vergütung von sachfremden Investitionen mittels Finanzhilfen verhindert und sichergestellt, dass nur der Aufbau und die Erstzertifizierung unterstützt werden.

Sollte sich eine Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft für ein sogenanntes Service-Provider-Modell entscheiden, so sind zwar die regelmässig anfallenden Kosten für diese Dienstleistung nicht anrechenbar. Berücksichtigt werden können jedoch die Kosten nach Ziffer 2 des Anhanges, welche dadurch entstehen, dass die Informatikinfrastruktur einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft mit derjenigen des Service-Providers kompatibel ist.

Nach Artikel 14 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19902 (SuG) sind nur diejenigen Kosten anrechenbar, welche tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind. Anrechenbar sind somit einzig tatsächlich entstandene Aufwendungen, also die Kosten nach Abzug von Zahlungsvergünstigungen (Rabatte, Skonti). Derselbe Absatz des SuG verlangt zudem, dass nur die Kosten für wirtschaftliche Lösungen subventioniert werden.

Die für den Aufbau oder die Zertifizierung angefallenen Kosten können nach Absatz 2 auch rückwirkend geltend gemacht werden. So ist sichergestellt, dass Gemeinschaften und Stammgemeinschaften, die sich im Rahmen von kantonalen Umsetzungsprojekten bereits vor der Inkraftsetzung des EPDG im Aufbau befinden, bei der Verteilung der Finanzhilfen nicht benachteiligt werden. Zudem könnte eine

2 SR 616.1