Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 7 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Aufzählung nach Absatz 2 regelt die Mindestinhalte der Leistungsverträge. Die Kontrolle der in den Leistungsverträgen vereinbarten Ziele und die möglichen Folgen einer Nichteinhaltung der darin gemachten Vorgaben werden mittels Vertragsmanagement sichergestellt. Gemäss Buchstabe a massgebend ist primär der Aufbau und die Erstzertifizierung einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft. Es ist aber ebenfalls denkbar, dass Zwischenziele vereinbart werden, wie etwa die Etablierung einer Aufbauorganisation, die Dokumentation von internen Prozessabläufen, oder etwa der Aufbau der gemeinschaftsinternen Informatikinfrastruktur für den gemeinschaftsübergreifenden Informationsaustausch. Der Leistungsvertrag legt den Höchstbetrag der gewährten Finanzhilfen fest und bestimmt, für welchen Zeitraum diese Mittel gesprochen werden (Bst. b).
Die Zahlungsmodalitäten nach Buchstabe c legen in enger Anlehnung an die Zeitplanung fest, wann welche Beträge ausbezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt in der Regel unmittelbar vor Anstehen einer Investition.
Sollte der Leistungsvertrag als Ganzes oder Teile davon nicht erfüllt werden, sollte z.B. die Erstzertifizierung nicht erlangt werden, so muss nach Buchstabe d festgelegt werden, welche Folgen diese Nichteinhaltung des Leistungsvertrages nach sich zieht, mit dem Ziel, die zu Unrecht ausbezahlten Mittel zurückzufordern oder allenfalls eine Auszahlung zu sistieren resp. von einer solchen abzusehen.
Buchstabe e legt fest, dass das BAG periodisch über die erfolgten Arbeiten oder etwa die Einhaltung des Zeitplans informiert wird. Der Leistungsvertrag wird zudem die Modalitäten der Berichterstattung festgelegen.
Um sicherzustellen, dass die Mittel zielgerichtet eingesetzt werden, ist es unerlässlich, dass der Antragsteller das BAG regelmässig über den Stand von Budgetierung und Rechnungslegung informiert (Bst. f.).
Art. 13 Meldung von Änderungen
Sollten sich wesentliche Änderungen beim Aufbau einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft ergeben (beispielsweise betreffend Austritt oder Anschluss wesentlicher Gruppen von Gesundheitsfachpersonen oder Institutionen, Änderungen des Zeitplans oder der Finanzplanung, etc.), so muss das BAG nach Artikel 13 umgehend darüber in Kenntnis gesetzt werden. Damit wird unter anderem die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der Leistungsverträge sichergestellt.
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 14
Das EPDG tritt auf den ... in Kraft, wobei die Artikel 20 - 23 nur während einer Dauer von drei Jahren gelten, jedoch auf die während der Geltungsdauer eingereichten Gesuche anwendbar bleiben (siehe Art. 26 EPDG). Die vorliegende Verordnung ist daher nur für die in Artikel 27 Absatz 3 EPDG vorgegebene Dauer in Kraft zu setzen.