Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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den Schweizer Markt entwickelt werde. Die Ziffer müsse insofern erweitert werden, dass auch andere Varianten zur Speicherung von Dokumenten im Repository zugelassen werden.
2.9.10 Akteure und Transaktionen der Integrationsprofile – Dokumenten-Metadaten mutieren: Die IG eHealth und die Post fragen, wer die Rolle „Document Administrator“ übernehmen könne. Bei der Berücksichtigung von Autorenrechten wäre klar, dass jeder Autor implizit auch „Document Administrator“ der von ihm publizierten Dokumente sei. Mit dem Wegfall von Autorenrechten könne das so nicht umgesetzt werden. Sie fügen an, dass Update und Delete Document starke Funktionen seien und es klar sein müsse, wer diese Funktionen ausüben darf. Sie bitten darum, dies zu definieren, falls nicht der Autor diese Funktion implizit erhalte. Die IG eHealth schreibt bezüglich Ziffer 2.9.10.1 zudem, dass gemäss Artikel 1 Absatz 1 EPDV immer eine Vertraulichkeitsstufe angegeben werden müsse. Des Weiteren wird die Streichung von Ziffer 2.9.10.2 empfohlen. Es reiche aus, die Metadaten zu ändern.
2.9.11 Akteure und Transaktionen der Integrationsprofile – Dokumentenregister: Die IG eHealth und die Post schreiben, dass das EPDG den Vertrauensraum zwischen den Gemeinschaften im Fokus habe. XDS.b Transaktionen seien „out of scope“. Der Scope von dem EPDG, der EPDV und der TOZ sei klarer zu definieren. Die Integic weist bezüglich Ziffer 2.9.11.2 darauf hin, dass die korrekte Bezeichnung „Registry Stored Query“ laute, was zu korrigieren sei. Zudem weist sie darauf hin, dass sich Inkonsistenzen in den angeführten Transaktionen finden liessen. Es seien teilweise Transaktionen angeführt, die Akteure ausführen bzw. empfangen/verarbeiten können müssen. Die Transaktionen, die je IHE Actor unterstützt werden müssen (also empfangen und senden) seien lückenhaft. Bspw. müsse 2.9.12. ITI-42 unterstützen, da diese Transaktion von Document Repository zu Document Registry erfolgt und nur bei Document Registry (2.9.11) angeführt sei. Diese Inkonsistenzen seien zu korrigieren.
2.9.12 Akteure und Transaktionen der Integrationsprofile – Dokumentenablage: Die Integic wiederholt einerseits ihre Stellungnahme von Ziffer 2.9.11, andererseits kritisiert sie, dass die für Clearing-Prozesse und zu Gunsten der Datenqualität in Verweisregistern essentielle Transaktion ITI-64 sowie das zugehörige IHE-Profil XAD-PID Change Management vollständig fehle. Die Transaktion ITI-64 sei zu ergänzen. Das KSSG wiederholt ihre Stellungnahme von Ziffer 2.9.9 bezüglich Ziffer 2.9.12.1.
2.9.15 Akteure und Transaktionen der Integrationsprofile - Patientenindex verwalten: Die BINT wiederholt ihren Kommentar von Ziffer 2.9.4 in Bezug auf Ziffer 2.9.15.3 und schlägt, genau wie die Integic und die ahdis, die Streichung dieser Ziffer vor. Eine Update Nachricht für die ID der Patientin / des Patienten sei nicht notwendig. Der Anwendungsfall sei nicht erkennbar.
2.9.16 - 2.9.18 Akteure und Transaktionen der Integrationsprofile - Authentisierung von Systemen und Protokollierung von IHE-Transaktionen: Die Integic und die ahdis fordern die Streichung des Textteils „grouped with Any IHE Actor“ aus den Ziffern 2.9.16 und 2.9.17. Gemäss der medshare seien Secure Applications und Secure Nodes gleich zu behandeln. Die Unterpunkte von Ziffer 2.9.17 und Ziffer 2.9.18 müssten bei beiden Ziffern aufgeführt werden. Die IG eHealth, die Integic und die ahdis fordern die Ergänzung einer Ziffer 2.9.18.2 „Maintain Time [ITI-1]“. Dies gemäss Anhang 5 EPDV-EDI, Punkt 1.4.2.4 ATNA Secure Application.
2.9.22 – 2.9.24 Authentisierung mit gültigen Zertifikaten: Die OFAC schreibt bezüglich elektronischen Zertifikaten aus den Zertifikatsdiensten gemäss ZertES, dass das ZertES die Voraussetzungen regle, unter denen sich Anbieter von Zertifikatsdiensten im Bereich der elektronischen Signatur anerkennen lassen können, auch bezüglich ihren Rechten und Pflichten. Es definiere den Rahmen, der natürlichen Personen erlaubt, Dokumente elektronisch zu unterzeichnen. Das ZertES sei aber auf den Bereich der elektronischen Signatur begrenzt und decke keinem Fall die Bedingungen über die Identifikation sowie die Authentifizierung der juristischen Personen und ihre verschiedenen technischen Zugangspunkte ab. Die Akquisitionsanforderung der Zertifikate bei den Anbietern der elektronischen Signaturdienste sei nicht fundiert und bringe keine zusätzliche Garantie für das elektronische Patientendossier gegenüber der Zertifizierungsstelle auf dem Markt. Die Post fragt bezüglich Ziffer 2.9.22, ob Softzertifikate gestattet seien. Die medshare macht geltend, dass die ZAS nicht anders behandelt werden solle als die zentralen