Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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dossier keine medizinischen Daten löschen können sollte. Die Löschung der Daten aus einem Sekundärsystem mache ausserdem keinen Sinn, da diese im Primärsystem verbleiben. Eine Patientin / ein Patient, die / der seine Daten verstecken möchte, könne diese als geheim klassifizieren. Im Falle eines gerichtsmedizinischen Problems werde es wichtig, dass bekannt sei, an welchem Datum eine Patientin / ein Patient seine Daten ausgeblendet hatte und ob eine Gesundheitsfachperson vorgängig die Möglichkeit hatte, diese zur Kenntnis zu nehmen. Die Ziffer 2.3.1.1.3 sei also ebenfalls zu löschen. Die K3 und der VZK bemängeln bezüglich den Ziffern 2.3.1.1.1 – 2.3.1.1.3, dass verbindliche Regelungen für Dokumente, welche aus einer anderen Gemeinschaft (über XCA) in dem elektronischen Patientendossier zu finden sind, fehlen würden. XCA sei ein „reiner Lesezugriff“ ohne Schreib-, Mutations- oder Löschrechte. Die vollständige Löschung benötige entsprechende Regelungen, welche für den schweizweiten Verbund der Gemeinschaften, dem Vertrauensraum des elektronischen Patientendossiers, gelten. Diese Anmerkung gelte entsprechend auch für weitere Ziffern. Sie schlagen die Schaffung entsprechender Regelungen vor. Gemäss dem Kanton ZH sei es bezüglich Ziffer 2.3.1.1.3 nicht erforderlich, dass die Patientin / der Patient die Vernichtung von Daten aus dem elektronischen Patientendossier verlangen könne. Das elektronische Patientendossier solle vollständig bleiben. Nur so sei sichergestellt, dass die Daten, bspw. für eine Rechtsstreitigkeit, zur Verfügung stehen. Es sei ausreichend, dass die Patientin / der Patient diese Daten der Vertraulichkeitsstufe „geheime Daten“ zuordnen kann. Die Ziffer sei dementsprechend zu streichen. Die medshare betont betreffend Ziffer 2.3.1.1.2, dass ein elektronisches Patientendossier von der Eröffnung bis zum Tod der Patientin / dem Patienten gehöre und aus diesem Grund nur sie / er das Recht habe, es zu löschen. Die Ziffer sei zu streichen. Die privatim weisen bezüglich Ziffer 2.3.2 auf ihren Kommentar in den allgemeinen Bemerkungen zur EPDV hin.

2.4 Umsetzung der Vertraulichkeitsstufen (Abs. 3 Bst. a)

Die K3, der VZK, der ZAD und der Kanton ZH schreiben, dass sich die Vorgaben bereits aus dem EPDG und der EPDV ergeben würden. Der VAKA schlägt vor, dass die Patientin / der Patient die Möglichkeit haben solle, keine Berechtigungen zu vergeben. Die OFAC schreibt, dass die Übersetzung der Vertraulichkeitsstufen ins Französische eine Katastrophe sei. Einige Stufen tragen den Namen einer Kategorie von persönlichen Daten, welche in Artikel 3 DSG definiert sei. Nach dem gesunden Menschenverstand gehören die meisten Daten tatsächlich mehreren Kategorien an. Medizinische Daten seien nützlich und zudem auch sensibel. Es sei nicht logisch, dass sich die medizinischen Daten in einem elektronischen Patientendossier erst auf der zweiten Stufe befinden und von 2 Klassen übertroffen werden. 6 Kantone96 fordern, dass sämtliche Stufen und deren Verwendung in der Praxis weiter erläutert und durch konkrete Beispiele vervollständigt werden müssen. Gemäss der Integic impliziere Ziffer 2.4.1.3, dass die Gesundheitsfachpersonen die als „sensibel“ eingestuften Daten in Folge, abhängig von den gewählten Zugriffseinstellungen, nicht mehr einsehen könnten. Es müsse klargestellt werden, dass für Gesundheitsfachpersonen die Änderung der Vertraulichkeitsstufen die entsprechende Berechtigung erforderlich sei bzw. die Änderung eine eigene Berechtigung darstelle. Die SQS weist darauf hin, dass die Beschreibungen der erwähnten 4 Vertraulichkeitsstufen im Anhang 3 Metadaten, 1.5 Vertraulichkeitsstufe übersetzt seien. Die Vertraulichkeitsstufe mit dem Code 30002 sei Englisch mit «useful medical data» und Deutsch mit «nützliche Daten» beschrieben. Die anderen Codes hätten in Englisch und Deutsch die gleiche Beschreibung, was auch in diesem Fall vorzunehmen sei. Die STSAG fordert bezüglich Ziffer 2.4.1 folgende Formulierung: „Stammgemeinschaften müssen […]“ und bezüglich Ziffer 2.4.1.3 schreibt sie, dass diese Funktion automatisiert werden und über entsprechende Dienste realisierbar sein müsse.

2.5 Durchsetzen der Zugriffsentscheidung (Abs. 3 Bst. a)

Die FMH weist darauf hin, dass es sich nicht um eine „Zugriffsentscheidung der Stammgemeinschaft“ handle, sondern um eine Prüfungsanfrage, die positiv beantwortet werden müsse. An anderer Stelle würde der Begriff „Authorisierungsentscheid“ verwendet. Die Begrifflichkeit sei zu überarbeiten und einheitlich zu verwenden. Die Kantone GE, FR, VS, VD und JU bezeichnen Ziffer 2.5.1.1 als unklar. Sie fragen, ob die Gemeinschaften die Stammgemeinschaft anfragen müssen, welche Rechte die Patientin / der Patient gewähre und in welcher Form. Diese Rechte sind in einem Berechtigungsregister enthalten,

96 FR, NE, GE, VS, VD, JU