Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 73Fedlex · Ergebnisbericht
verbunden mit dem MPI, auf welches die Gemeinschaften Zugriff haben müssen. Der Use Case sei zu klären und präzisieren.
2.6 Notfallzugriff (Abs. 3 Bst. a)
Die FMH verweist betreffend der Ziffer 2.6 auf die Bemerkungen zu entsprechenden Verordnungsartikeln und der Kanton ZH, die K3, der VZK und der ZAD betrachten die unter der Ziffer aufgeführten Vorgaben als zu kompliziert und fordern dementsprechend eine Vereinfachung. Die STSAG ist der Meinung, dass die Aufgaben gemäss Ziffer 2.6.1 an die Stammgemeinschaften übertragen werden sollten. Der Kanton TI schreibt, dass die Vorgaben in einer Notfallsituation nicht praktikabel seien. Das Verfahren müsse mittels einer vorgegebenen Antwort vereinfacht werden. Die Gesundheitsfachperson, die den Zugriff im Notfall erzwingt, müsse dies im Nachhinein begründen. Ähnlich fordern die SGMI, die BINT, die IG eHealth, die SUVA sowie die FMH, dass bezüglich Ziffer 2.6.1.1 das Wort „vorgängig“ mit „nachträglich“ zu ersetzen sei resp. eine nachträgliche Begründung ausreiche. Die medshare macht bezüglich Ziffer 2.6.1.1 darauf aufmerksam, dass im Notfall jede Minute für die Patientin / den Patienten zähle. Aus diesem Grund seien die medizinischen Leistungen klar prioritär vor der Administration. Der Erlasstext sei folgendermassen anzupassen: „innert 24 Stunden eine Begründung […]“. Der VAKA wiederum fordert, dass gänzlich auf eine Begründung zu verzichten sei, weshalb Ziffer 2.6.1.1 gestrichen werden könne.
Das USB spricht sich dafür aus, den Zugriff für Gesundheitsfachpersonen in Notfallsituationen so einfach wie möglich zu halten. Zu diesem Zweck wird die Zusammenlegungen der Ziffern 2.6.1.1 und 2.6.1.2 vorgeschlagen mit folgender, neuen Formulierung: „der Notfallzugriff in der Protokollierung als solcher dokumentiert ist und sich von den übrigen Zugriffen unterscheiden lässt“. Die IG eHealth und die Post weisen darauf hin, dass die Forderung gemäss Ziffer 2.6.1.2 die Arbeit mit dem elektronischen Patientendossier in einer Notfallsituation sehr aufwändig mache. Die Benutzerfreundlichkeit sei zu beachten. Sie beantragen, dass es für die Gesundheitsfachpersonen jederzeit klar sichtbar sein müsse, dass ein Notfall deklariert ist und dass die Zugriffe mit Notfallautorisierung ausgeführt werden. Dies sei analog zu den von Patientinnen / Patienten beigebrachten Dokumenten. Dort müsse die Gesundheitsfachperson auch nicht jedes Mal bestätigen, dass die Quelle der Daten bekannt ist. Gemäss der SCH müsse ein Notfallzugriff schnell gehen, die betroffene Gesundheitsfachperson sei bereits registriert. Die erschwerte Registrierung bringe keinen Zusatznutzen, da die Person bereits identifiziert sei. Ziffer 2.6.1.2. sei deshalb zu streichen. Die SUVA plädiert dafür, dass der Notfallzugriff unbürokratisch und schnell erfolgen müsse sowie eine Begründung auch nachgeliefert werden könne. Ziffer 2.6.1.2 solle folgendermassen lauten: „ein Notfallzugriff auch ohne nochmalige Bestätigung […]“. Die ISSS fragt u.a., wie diese Notfallzugriffe vor Missbrauch geschützt werden sollen und wie es hier die genannte manuelle Interaktion genau aussehe. Der Prozess bedürfe einer detaillierteren Formulierung.
Die SGMI spricht sich dafür aus, das Wort „unverzüglich“ in Ziffer 2.6.1.3 mit „nachträglich“ zu ersetzen. Die Post fragt diesbezüglich, was „unverzüglich“ bedeute und ob auch der postalische Weg gewählt werden könne. Die FMH schreibt, dass die systematische, nachträgliche Information und allfällige Begründung bei Verdacht auf missbräuchlichen Zugriff eine sachgerechte Lösung sei und genügen müsse.
Die Integic wünscht, dass Rahmenbedingungen, wie die Kontaktaufnahme zu erfolgen habe, ergänzt werden. HIN weist bezüglich Ziffer 2.6.1.4 darauf hin, dass die Information schützenswerte Daten enthalten könne, aber sie dürfe dann natürlich nur in Konformität mit den Anforderungen des Datenschutzes über entsprechend geschützte Kanäle erfolgen. Es solle folgende Änderung vorgenommen resp. Zusatz hinzugefügt werden: „[…](z.B. SMS, E-Mail, etc.) und schützenswerte Daten enthält, muss datenschutzkonform via geschützte Kanäle erfolgen. Andernfalls darf nur die Angabe, dass ein Notfallzugriff erfolgte, mit Datum und genauer Uhrzeit enthalten sein sowie der Hinweis, dass die genauen Umstände des Zugriffs dem elektronischen Patientendossier entnommen werden können“. Ähnlich fordern die KKA, der BüAeV, die GAeSO und die KAeG SG folgenden Wortlaut: „[…] übermittelt wird nur die Angabe, dass ein Notfallzugriff erfolgte, mit Datum und genauer Uhrzeit enthält sowie den Hinweis, dass die genauen Umstände des Zugriffs dem elektronischen Patientendossier entnommen werden können“.