Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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2.7 Überprüfung der Berechtigungssteuerung (Abs. 3 Bst. a)
Die BINT bemängelt, dass Ziffer 2.7 den Aufwand ins unendliche treiben könne, da das Szenario und die Funktionalität unbekannt seien. 6 Kantone97 schreiben, dass der Rahmen der Testszenarien dem Ermessen der Zertifizierungsstelle und der Anbieter überlassen werden sollte. In Abhängigkeit der Anzahl der Tests sei eine Automatisierung nicht notwendig und verkompliziere die Struktur unnötig. Zudem habe die Art von Detail keinen Platz im verbindlichen rechtlichen Rahmen. Es wird die Streichung des Begriffes „automatisierter“ aus Ziffer 2.7.1 gefordert. Die privatim fragen, auf welche Daten im Rahmen automatisierter Testszenarien zugegriffen werden können und durch wen. Sie wünschen die Spezifizierung der Regelung und weisen darauf hin, dass unautorisierte Datenzugriffe zu vermeiden seien. Die SQS fragt ihrerseits, wer bestimme, wann die Funktionalitäten und Regelauswertungen als korrekt betrachtet werden können. Die Regelung sei mit Ziffer 2.7.1.2 zu ergänzen und die zulässigen Werte für die Überprüfung festzusetzen bzw. zu bestimmen. Zudem ist zu definieren, wer für die Festsetzung dieser Werte zuständig ist.
2.8 Metadaten (Abs. 3 Bst. b)
Die FMH verweist bezüglich der Ziffer 2.8 auf ihre Bemerkungen zu den entsprechenden Verordnungsartikeln. HIN und die SQS vermuten, dass mit „Metadaten“ Anhang 3 gemeint sei und nicht Anhang 4, was zu korrigieren sei. Ähnlich schreiben die KKA, der BüAeV, die GAeSO und die KAeG SG, dass hinsichtlich der Metadaten auf Anhang 4 der EPDV-EDI verwiesen werde. Im Anhang 4 würden jedoch die Austauschformate und nicht die Metadaten festgelegt. Es sei daher davon auszugehen, dass hier Anhang 3 gemeint sei. Die IG eHealth und die Post kritisieren, dass Ziffer 2.8.1 sehr rudimentär und minimalistisch formuliert sei. Sie geben zu bedenken, dass die Metadaten wohl gepflegt werden müssen und beantragen, dass die TOZ Vorgaben machen solle, wie die Gemeinschaften diese Anpassungen der Metadaten umsetzen müssen, hinsichtlich Geschwindigkeit, Vollständigkeit, etc.
2.9 Integrationsprofile (Abs. 3 Bst. d)
Die FMH verweist auch hier auf ihre Bemerkungen zu den entsprechenden Verordnungsartikeln. Die SQS fragt, ob es nur ein Bearbeitungsreglement der ZAS gebe. Ihre Suche nach einem Bearbeitungsreglement via zas.admin.ch sei erfolglos gewesen. Dies sei zu prüfen resp. genau zu bezeichnen. 6 Kantone98 bemängeln, dass die Ziffer 2.9 technische Details enthalte, welche sich weiterentwickeln können und in dieser Form nicht in einen verbindlichen, rechtlichen Rahmen gehören würden. Die Ziffer sei zu vereinfachen und alle Verweise auf sich entwickelnde Normen zu streichen. Der Kanton ZH schliesst sich dieser Forderung an und betont, dass es nicht sinnvoll sei, in diesem Umfang technische Vorgaben zu machen. Gemäss der medshare könne nicht von sämtlichen Branchenteilnehmern verlangt werden, sich an alle Regulationen zu halten während die ZAS davon befreit sei. Sie schlägt vor, dass die ZAS IHE XCPD implementieren solle und die Gemeinschaften die elektronischen Patientendossier-PID mittels IHE XCPD bei der ZAS abfragen sollen.
2.9.1/2.9.2 Standardschnittstelle zur Identifikationsdatenbank der ZAS: Der VAKA warnt davor, dass zusätzliche Schnittstellen verwendet werden müssen. Die von IHE bereitgestellten Profile seien bereits anspruchsvoll in der Umsetzung. Analog der K3 und dem VZK fordert er die Streichung von zusätzlichen Schnittstellen. Die privatim weisen darauf hin, dass nicht die Zugangspunkte der Gemeinschaften, sondern die Gemeinschaften selber dies sicherstellen müssten. Es solle eine Textanpassung vorgenommen werden, da die Zugangspunkte keine handlungspflichtigen Subjekte seien. 6 Kantone99 schreiben, dass es unnötig sei, nochmals an die Tautologien zu erinnern. Dies zumal die Gemeinschaft beweisen müsse, dass sie über diese Vorgaben verfügt, aber nicht, dass sie diese einhaltet. Sie fordern die Streichung von Ziffer 2.9.2. Ebenfalls die Streichung dieser Ziffer fordern der VAKA, die K3 und der VZK.
97 FR, NE, GE, VS, VD, JU
98 FR, NE, GE, VS, VD, JU
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