Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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Die KKA, der BüAeV, die GAeSO, die KAeG SG und HIN schreiben bezüglich Ziffer 4.24.1.1, dass die Formulierung, wonach sicherzustellen sei, dass der Betrieb der gemeinschaftsinternen Datenspeicher des elektronischen Patientendossiers von juristischen Personen erbracht werde, die „unter Schweizer Recht sind“ unklar sei. Es werde vermutet, dass gemeint sei, dass diese juristischen Personen Schweizer Recht unterstehen müssen. Sie geben folgende Formulierungsalternativen: „Schweizer Recht unterstehen“, oder „in der Schweiz domiziliert sind“. SCH gibt zu Ziffer 4.24.1.2 zu Protokoll, dass gemäss Anhang die Leistungen gesamtheitlich der Schweiz erbracht werden müssen. Allein aufgrund der Technologieherrschaft im Ausland seien IT-Lösungen unter ausschliesslicher Beteiligung von Parteien in der Schweiz die Ausnahme. Eine Beschränkung der gesamtheitlichen Leistung auf eine Erbringung innerhalb der Schweizer Landesgrenzen führe dazu, dass die Gemeinschaft die Leistungserbringer für jegliche Datenbearbeitung im Ausland ausdrücklich ermächtigen müsste. Dies sei zur Sicherstellung der Einhaltung schweizerischen Rechts nicht notwendig und gefährde eine stabile Leistungserbringung. Auch bei Speicherung der Daten in Rechenzentren in der Schweiz durch schweizerische Unternehmen sei es im Interesse der Kunden eine Datenbearbeitung durch Sublieferanten oder Mitarbeitende aus dem Ausland zuzulassen. Es sollte darauf abgestellt werden, dass die Hauptleistung im Wesentlichen in der Schweiz erbracht wird. SCH schlägt folgende Formulierung von 4.24.1.2 vor: „die Hauptleistung ist im Wesentlichen innerhalb der Schweizer Landesgrenzen zu erbringen“.

SWICO verlangt die ersatzlose Streichung von Ziffer 4.24.1.3. Die Tessaris schreibt bezüglich dieser Regelung, welche sich an Gemeinschaften wende, die in einem erheblichen Umfang privatrechtlich organisiert sind, nach hier vertretener Auffassung gegen Artikel 3 und Artikel 23 Ziffer 2 des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen SR 0.632.231.422 verstosse, weil nicht in guten Treuen davon ausgegangen werden könne, dass Datenschutz und Datensicherheit beim Betrieb des elektronischen Patientendossiers einer Gemeinschaft nur von einem Unternehmen gewährleistet werden kann, welche sich zur Mehrheit in schweizerischem Eigentum befindet. Sie fordert ebenfalls die Streichung der Ziffer. Der EHS und der VGIch geben bezüglich den Ziffern 4.24.1.3 und 4.24.1.4 zu bedenken, dass juristische Personen in der Schweiz dem Schweizer Recht unterliegen, und zwar unabhängig von der Ausgestaltung der Eigentümerverhältnisse. Die Ausschreibung einer eHealth-Plattform durch eine Schweizer eHealth-Trägerschaft unterliege GATT/WTO und in einem solchen Fall wären ausländische Anbieter, die in der Schweiz eine Niederlassung haben, zwar zur Teilnahme an der Submission berechtigt, dürften eine solche Plattform jedoch nicht selber betreiben. Sie bezeichnen die beiden Ziffern als unzulässig, da sie gegen übergeordnetes Recht verstossen würden. Die TOZ habe keine solche Regelung zu enthalten. 6 Kantone138 fragen bezüglich Ziffer 4.24.1.4, ob dies bedeute, dass juristische Personen nur in der Schweiz zu arbeiten haben. Die Ziffer solle umformuliert werden. Die Post fragt zu dieser Ziffer, ob sich diese Vorschrift auf die in den Verträgen vereinbarte Leistung bezieht. Falls nein und dies generell gelte, wäre eine Anbieterin, die auch noch Leistungen im Ausland erbringt, ausgeschlossen. Das sei nicht sinnvoll, insbesondere weil die Post davon betroffen wäre. Die Übersetzung in Französisch habe zudem eine andere Bedeutung als in Deutsch. Sie bittet um Klärung.

5. Kontaktstelle für Gesundheitsfachpersonen (Art. 12 EPDV)

13 Stellungnehmende139 wiederholen ihren Kommentar von Ziffer 4.10.2.3 betreffend Ziffer 5.1.2.2. Die KKA, der BüAeV, die GAeSO und die KAeG SG begrüssen die Schaffung eines Service-Desk. Allerdings fehle hier eine Regelung dazu, wer die Kosten zur Betreibung des Service-Desk sowie der Hilfestellungen des Service-Desk zu bezahlen hat. Für die Gesundheitsfachpersonen dürften durch den Service-Desk keine zusätzlichen Kosten anfallen, da die Einführung des elektronischen Patientendossiers für sie ohnehin schon sehr kostspielig sei. Sie fordern diesbezüglich folgenden Zusatz für Ziffer 5.1.1: „[…] im Umgang mit dem elektronischen Patientendossier kostenlos unterstützt“. Die STSAG plädiert dafür, dass die Bestimmung gemäss Ziffer 5.1.1 auf Stammgemeinschaften beschränkt wird, womit in der Formulierung das Wort „Gemeinschaft“ mit „Stammgemeinschaft“ zu ersetzen sei. 6 Kantone140

138 FR, NE, GE, VS, VD, JU

139 AR, BL, GDK, GL, LU, OW, UR, SZ, ZG, ZH, ZAD, TI, NW

140 FR, NE, GE, VS, VD, JU