Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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schreiben bezüglich Ziffer 5.1.2.2, dass die Mitarbeitenden dem Berufsgeheimnis unterliegen, weshalb die Erinnerung, sie seien sorgfältig auszuwählen, nichts bringe und die Ziffer somit gestrichen werden könne. Die Kantone GE, VS, VD, JU und FR schreiben zudem betreffend Ziffer 5.1.2.4, dass die Dokumentation mit der Software des Marktes technisch nicht möglich sei, weshalb sie die Streichung von „et que l’accès est documenté automatiquement“ aus der Ziffer fordern. HIN begrüsst betreffend Ziffer 5.1.2.4 die Anforderung, die Remote-Zugriffe zu dokumentieren. Eine automatisierte Dokumentation sollte jedoch nicht zwingend erforderlich sein, womit das Wort „automatisch“ gestrichen werden soll. Die Post stellt sich bezüglich des Remote-Zugriffes die Fragen, wie über diesen zu informieren resp. einzuwilligen sei und wie die Dokumentation darüber erfolgen müsse.

6. Information der Patientin oder des Patienten (Art. 14 EPDV)

Gemäss der K3, dem VZK, dem ZAD sowie den Kantonen ZG und ZH würden sich die Regelungen gemäss Ziffer 6 bereits aus dem EPDG und dem EPDV ergeben, weshalb sie weggelassen werden können.

6.1.2 / 6.1.3: 6 Kantone141 sind der Meinung, dass die Punkte, die den Patientinnen / Patienten zu erklären sind, zu lang und zu kompliziert seien, um von ihnen verstanden zu werden. Die Erfahrung der Kantone aus der Romandie, welche auf mehr als zehntausend Patientinnen / Patienten besteht, zeigt, dass die Konzentrations- und Geduldszeit einer Patientin / eines Patienten nicht mehr als 15 Minuten betrage. Nur die wesentlichen Punkte müssen erklärt werden. Gemäss ihren praxisbasierten Schätzungen würde es mindestens 30 zusätzliche Minuten brauchen, um die Punkte der Ziffer 6.1 einer Person im mittleren Alter mit körperlicher Gesundheit zu erklären. Für eine Gemeinschaft mit 100‘000 Patientinnen / Patienten, würde es 4‘500‘000 Minuten brauchen, d.h. 9‘375 Manntage oder 42 Mannjahre. Mit 10 Mitarbeitenden (d.h. 1 Mio CHF/Jahr Löhne), würde es 4 Jahre brauchen. Es wird gefordert, dass in erster Linie nur die folgenden Punkte angenommen werden: 6.1.2.5, 6.1.3.5, 6.1.4.1-2-5, 6.1.5.2. Die Patientin / der Patient müsse die Möglichkeit haben, sich über die weiteren Themen zu informieren. Der VAKA, die K3 und der VZK schreiben, dass die Informationen gemäss Ziffer 6.1.2.1 wohl jede normale Patientin / jeden normalen Patienten überfordern würden, weshalb die Ziffer zu streichen sei. Weiter fügt der VAKA betreffend Ziffer 6.1.2.3 an, dass dies jede Stammgemeinschaft im eigenen Interesse tue und somit nicht vorgeschrieben werden müsse resp. ebenfalls zu streichen sei. Das KSSG gibt bezüglich Ziffer 6.1.3.2 zu bedenken, dass die Stammgemeinschaft die Patientin / den Patienten zwar darüber informieren könne, jedoch keine Möglichkeit habe, dies sicherzustellen. Gemäss der OFAC sei es nötig zu präzisieren, dass man von einem einzigen Patientendossier gemäss EPDG redet. Dieses sei in einer zertifizierten Stammgemeinschaft beherbergt, die einen einzigen PID benutze, der von der ZAS generiert ist. Dazu würden die kantonalen Pilot-Dossiers, die nach den EPDG-Anforderungen nicht zertifiziert seien, sowie die Dossiers, die sich nicht auf den einzigen PID beziehen, nicht in Frage kommen. Die SPO stellt bezüglich Ziffer 6.1.3.4 die Frage, was mit den beim Wechsel der Stammgemeinschaft verbundenen Konsequenzen gemeint sei. Falls es sich dabei um die in den Ziffern 8.4.2.2 und 8.4.2.3 aufgeführten Prozesse handle sei keine Änderung nötig, ansonsten seien die Konsequenzen einzeln aufzuführen. Der VAKA, die K3 und der VZK sehen in Ziffer 6.1.3.5 einen Widerspruch zu der geforderten Aufbewahrung der Widerrufserklärung, was eine Anpassung nötig mache. Die IG eHealth schreibt bezüglich Ziffer 6.1.3.6, dass das elektronische Patientendossier gemäss Artikel 20 Absatz 1 EPDV aufgehoben werden könne. Bei der Aufhebung werde die PID in der Identifikationsdatenbank der ZAS annulliert. Nach einem Widerruf zur Führung eines elektronischen Patientendossiers bestehe für eine Patientin / einen Patienten jedoch die Möglichkeit, erneut ein Dossier zu eröffnen. Bei einer Neueröffnung werde eine neue PID zugeordnet. Die IG eHealth begrüsst die Möglichkeit für Patientinnen / Patienten, mehrmals ein elektronisches Patientendossier eröffnen zu können. Die Patientin / der Patient sollte jedoch vor der Aufhebung seines elektronischen Patientendossiers darauf hingewiesen werden, dass seine im Dossier abgespeicherten Daten unwiderruflich verloren gehen. Bei einer Neueröffnung müsse sie / er die gewünschten Dokumente erneut in seinem elektronischen Patientendossier abspeichern.

141 FR, NE, GE, VS, VD, JU