Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 41 Seiten
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auf die Endgeräte der Gesundheitsfachpersonen darf ausschliesslich mit Kenntnis und Einwilligung des Benutzers erfolgen und muss dokumentiert werden.
2. Abschnitt: Stammgemeinschaften
Art. 13 Zusätzliche Anforderungen für Stammgemeinschaften
Stammgemeinschaften, also Gemeinschaften bei denen Patientinnen und Patienten ein elektronisches Patientendossier erstellen und ihre Zugriffsrechte verwalten können, müssen zusätzlich zu den Anforderungen des 1. Abschnitts (Art. 8 bis 12) auch die Anforderungen der Artikel 14 bis 20 erfüllen.
Art. 14 Information der Patientin oder des Patienten
Die Einwilligung der Patientin oder des Patienten muss durch eine angemessene und sachliche Information begleitet sein. Diese wird durch die Stammgemeinschaft der Patientin oder des Patienten vorgenommen. Die Patientin oder der Patient muss umfassend und verständlich über den Zweck des elektronischen Patientendossiers, den Vorgang der Erstellung und das Funktionieren des elektronischen Patientendossiers aufgeklärt sein. Sie oder er muss abschätzen können, welche Auswirkungen die Erteilung der Einwilligung und die verschiedenen Einstellungen in der Berechtigungssteuerung, sowie ein Widerruf haben. Fehlt die Information oder ist sie ungenügend, ist die Tragweite und Gültigkeit der erteilten Einwilligung entsprechend eingeschränkt.
Die Information umfasst mindestens die nachstehend aufgeführten Punkte (vgl. auch Ziff. 6.1 der TOZ):
Nach Buchstabe a muss über der Zweck des elektronischen Patientendossiers informiert werden (vgl. Ziff. 6.1.1 der TOZ). Hier ist insbesondere an Ausführungen zu den in Artikel 1 EPDG genannten Aspekte (Behandlungsqualität, Patientensicherheit, Effizienz und Gesundheitskompetenz) zu denken. Für eine sachgerechte Beurteilung der Chancen und Risiken des elektronischen Patientendossiers kann es sinnvoll sein, auch darüber zu informieren für welche Zwecke das elektronische Patientendossier aufgrund technischer (z. B. keine Punkt-zu-Punkt-Kommunikation) oder rechtlicher Beschränkungen (kein Zugriff für Versicherer, Arbeitgeber oder Gesundheitsbehörden) nicht vorgesehen ist.
Nach Buchstabe b müssen die Grundzüge der Datenbearbeitung im Rahmen des elektronischen Patientendossier erklärt werden (vgl. Ziff. 6.1.2 der TOZ). Dazu gehört insbesondere die Darlegung, welche Datenbearbeitungsmöglichkeiten einerseits der Patientin oder dem Patienten und andererseits den zugriffsberechtigten Gesundheitsfachpersonen offen stehen. Auch die Information über die Möglichkeit des Notfallzugriffs und die Konsequenzen eines allfälligen Ausschlusses des Notfallzugriffs gehören zu den grundlegenden Informationen.
Die Information hat nach Buchstabe c auch den Hinweis zu umfassen, dass die Erstellung und die Verwendung des elektronischen Patientendossiers freiwillig ist. Hat die Patientin oder der Patient seine Einwilligung zur Erstellung eines Patientendossiers erteilt, so darf jedoch nach Artikel 3 Absatz 2 EPDG davon ausgegangen werden, dass sie bzw. er das Erfassen von Daten im elektronischen Patientendossier grundsätzlich wünscht. Das bedeutet dass sie bzw. er, soweit gewisse Informationen oder Behandlungen nicht im elektronischen Patientendossier gespeichert werden sollen, dies der behandelnden Gesundheitsfachperson explizit mitteilen muss (vgl. Ziff. 6.1.2.2 der TOZ). Die Information umfasst zudem den Hinweis, dass die Einwilligung zur Führung des elektronischen Patientendossiers jederzeit formlos und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden kann (Art. 3 Abs. 3 EPDG; vgl. Ziff. 6.1.3.5 der TOZ). In dem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass Dokumente eines widerrufenen elektronischen Patientendossiers nach einer erneuten Einwilligung in die Erstellung eines elektronischen Patientendossiers nicht mehr über dieses verfügbar sein werden, da eine erneute Einwilligung die Vergabe einer neuen Patientenidentifikationsnummer bedingt (vgl. Ziff. 6.1.3.6 der TOZ).