Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 41 Seiten
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Absatz 1 Buchstaben a–f, weitere Anforderungen in Bezug auf Datenschutz und Datensicherheit fest. Diese umfassen unter anderem Vorgaben zu folgenden Bereichen:
Betriebssicherheit, Systemwiederherstellung und Protokollierung des Systembetriebs (vgl. Ziff. 4.14 der TOZ);
Anschaffung, sichere Entwicklung und Instandhaltung von Systemen (vgl. Ziff. 4.15 der TOZ); Verschlüsselung in der Kommunikation und Datenspeicherung (vgl. Ziff. 4.16 bis 4.18 der TOZ); Verwaltung von Netzwerken und Netzwerkdiensten Systembetriebs (vgl. Ziff. 4.19 bis 4.22 der TOZ);
Verfügbarkeit (vgl. Ziff. 4.23 der TOZ).
Im nachfolgenden sei ein Aspekt besonders erläutert: Bei der Umsetzung der Anforderungen im Bereich der Datenverschlüsselung sollte die Auswahl der geeigneten Massnahmen risikobasiert erfolgen und insbesondere die Menge der zu schützenden Daten berücksichtigen. Neben der Auswahl sicherer kryptographischer Algorithmen und Verfahren, ist insbesondere eine risikogerechte Verwendung einer oder mehrerer Ebenen von Verschlüsselung (z. B. Disk-, Datenbank- oder applikatorische Verschlüsselung) vorzusehen. Auf eine Verpflichtung zur konsequent durchgehenden Verschlüsselung der übertragenen Inhalte (nicht nur des Übertragungskanals) von Endgerät zu Endgerät (end-to-end-encryption; E2EE) wurde in diesen Ausführungsbestimmungen vorderhand verzichtet. Ein Grund dafür liegt in den noch nicht abschliessend beantwortbaren Fragen zur technischen und organisatorischen Umsetzung in der dezentral ausgerichteten Architektur des EPD. Die besondere Komplexität ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich beim EPD nicht um eine klassische «Punkt-zu-Punkt-» oder «Einer-zu-Vielen-»Kommunikation handelt – für die bereits etablierte Verfahren existieren – sondern es sich hier um einen geteilten Zugriff auf dezentral und asynchron bereitgestellte Daten mit mehreren dynamisch berechtigten Teilnehmern handelt.
Mit Blick auf steigende Datenmengen in den elektronischen Patientendossiers der Schweiz und aufgrund technischer Weiterentwicklungen, die sowohl neue Schutz- aber auch neue Angriffs-Möglichkeiten mit sich bringen werden, müssen über die Zeit auch die Datenschutz- und Datensicherheits-Risiken stets neu bewertet werden. Im Rahmen von Revisionen werden daher auch neue Massnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu eruieren sein. Die Verwendung einer möglichst "weitreichenden" starken Verschlüsselung – im Idealfall end-to-end – als ein besonders geeignetes Mittel zur Vermeidung einer Vielzahl von Bedrohungen liegt somit nahe. Es empfiehlt sich daher den Einsatz entsprechender Technologien insbesondere bei der Konzeption von neu aufzubauenden Umgebungen zu antizipieren. Zumal sich dadurch andere Risiken deutlich vermindern oder sogar vollständig eliminieren lassen. Durch den Wegfall von – mitunter kostspieligen (z. B. organisatorischen) – Massnahmen und den dadurch erzielbaren Einsparungen, liessen sich allfällige Mehrkosten in Teilen wieder kompensieren.
Um eine grösstmögliche Sicherheit der Daten des elektronischen Patientendossiers sicherzustellen, dürfen diese nach Absatz 4 nur auf Datenspeichern gespeichert werden, die von juristische Personen unter Schweizer Recht betrieben werden, und welche den Betrieb ausschliesslich unter Schweizer Recht und gesamtheitlich innerhalb der Schweizer Landesgrenzen erbringen (vgl. Ziff. 4.24 der TOZ). Auf diese Weise unterliegen die Daten keiner vom Schweizer Recht abweichenden Gesetzgebung, wodurch mögliche Komplikationen mit ausländischen Vorschriften zum Voraus verhindert werden können.
Art. 12 Kontaktstelle für Gesundheitsfachpersonen
Gemeinschaften müssen sicherstellen, dass für alle Gesundheitsfachpersonen eine Kontaktmöglichkeit zur technischen und funktionalen Unterstützung im Umgang mit dem elektronischen Patientendossier («Service-Desk») zur Verfügung steht. Für die Mitarbeitenden des Service-Desk gelten spezifische Anforderungen und Vorgaben (vgl. Ziff. 5.1.2 der TOZ). So müssen diese über ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie Risiken und Massnahmen bezüglich Datenschutz und Informationssicherheit informiert sein und einer der ärztlichen Schweigepflicht analogen Verpflichtung unterstehen. Ein Remote-Zugriff