Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 41 Seiten

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Gesundheitsfachpersonen (Art. 8 Bst. d) – der Zugriff auf das elektronische Patientendossier durch Patientinnen und Patienten sowie durch allfällige Stellvertreter nur mittels gültiger Identifikationsmittel von einem nach Artikel 30 zertifizierten Herausgeber möglich ist (vgl. Ziff. 8.3 der TOZ). Dies bedeutet konkret, dass auch hier die Bearbeitung von Daten des elektronischen Patientendossiers nur über Zugangsportale und Endgeräte erfolgen darf, die ein Authentisierungsverfahren nach aktuellem Stand der Technik und mit mindestens zwei starken Faktoren unterschiedlicher Kategorien (z. B. «Wissen» und «Haben») unterstützen und voraussetzen.

Buchstabe d legt fest, dass Stammgemeinschaften im Rahmen der Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers die Vorgaben der Artikel 5 und 6 für die Beantragung der Patientenidentifikationsnummer bei der ZAS einhalten müssen. Die konkretisierenden Anforderungen in der Ziffer 8.2.2.2 der TOZ fordern, dass die Stammgemeinschaft zudem sicherstellen muss, dass ein elektronisches Patientendossier nur dann neu erstellt wird, wenn zuvor sichergestellt werden konnte, dass zu der betreffenden Person nicht bereits ein elektronisches Patientendossier besteht, und somit auch keine aktive Patientenidentifikationsnummer für diese Person bei der ZAS existiert. Damit soll gewährleistet werden, dass zu jedem Zeitpunkt maximal ein Patientendossier für eine Patientin oder einen Patienten existiert und seine oder ihre Daten und Dokumente stets nur diesem einen elektronischen Patientendossier eindeutig zugeordnet sind.

Weitere Vorgaben in der TOZ betreffen die Verpflichtung zur Übernahme der demographischen Daten der ZAS und der Patientenidentifikationsnummer in den Patientenindex (vgl. Ziff. 8.2.2.6 der TOZ) sowie die zuverlässige Zuordnung des eindeutigen Identifikator des Identifikationsmittels zum richtigen elektronischen Patientendossier (vgl. Ziff. 8.2.2.4 der TOZ). Die Zuordnung einer elektronischen Identität zu einem elektronischen Patientendossier kann auch indirekt erfolgen, indem beispielsweise das Zugangsportal die elektronische Identität des Patienten oder der Patientin mit einer eigenen lokalen «Portal-ID» der Person verknüpft, und der Patientenindex die Zuordnung dieser «Portal-ID» auf die Patientenidentifikationsnummer führt.

Buchstabe e stellt sicher, dass Patientinnen oder Patienten ihre Stammgemeinschaft wechseln können. Die Ziffer 8.4.2.1 der TOZ fordert dazu, dass die Stammgemeinschaften sicherstellen müssen, dass sie die individuelle Konfiguration der Berechtigungssteuerung («Policy configuration») in eine neue Stammgemeinschaft überführen können, und, dass sie selber in der Lage sein müssen, eine Konfiguration der Berechtigungssteuerung einer anderen Stammgemeinschaft zu übernehmen. Unabhängig von der internen technischen Umsetzung und Repräsentation der Konfiguration der Berechtigungssteuerung, müssen Stammgemeinschaften diese in einem interoperablen Format (basierend auf XACML) exportieren können, respektive einen solchen Export in ihre eigene Berechtigungssteuerung übernehmen können. Massgeblich für den Austausch der Konfiguration ist daher das spezifizierte Format des nationalen Integrationsprofils CH:PPQ des EDI nach Anhang 5 Ziffer 2 der EPDV-EDI. Da die Konfiguration der Berechtigungssteuerung nur innerhalb der eigenen Stammgemeinschaft verwaltet werden kann, können Gesundheitsfachpersonen die Weitergabe von Zugriffsrechten nach Artikel 3 Buchstabe h nur dann ausüben, wenn sie in der Stammgemeinschaft des sie ermächtigenden Patienten oder Patientin erfasst sind. Bei einem Wechsel der Stammgemeinschaft müssen daher gegebenenfalls Gesundheitsfachpersonen aus der neuen Stammgemeinschaft ermächtigt werden (vgl. Ziff. 8.4.2.2 der TOZ). Ebenso müssen Stellvertreterinnen und Stellvertreter in der neuen Stammgemeinschaft erneut registriert werden.

Nach Absatz 2 müssen Stammgemeinschaften die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllen, um die Umsetzung der Bestimmungen nach Artikel 2 Absätze 1–4 und Artikel 3 sicherzustellen (vgl. Erläuterungen zu Ebendiesen sowie die Ziff. 8.5 bis 8.7 der TOZ).

Die Umsetzung von Artikel 3 Buchstabe g (Benennung einer Stellvertretung) ist neben der technischen Umsetzung mit weiteren organisatorischen Aufgaben verbunden, die in Ziffer 8.8 der TOZ konkretisiert werden und daher an dieser Stelle erläutert werden. Stammgemeinschaften müssen nach Artikel 3 Buchstabe g sicherstellen, dass Patientinnen oder Patienten eine Stellvertretung benennen können. Diese benötigen keine eigene Patientenidentifikationsnummer und auch kein eigenes elektronisches