Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 41 Seiten
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Patientendossier, dürfen aber nur mit einem eigenen Identifikationsmittel eines nach Artikel 30 zertifizierten Herausgebers auf das elektronische Patientendossier des oder der vertretenen Person zugreifen. Auch die Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen über die grundsätzliche Funktionsweise des elektronischen Patientendossiers, sowie die Möglichkeiten, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung des elektronischen Patientendossiers informiert werden (vgl. Ziff. 8.8.3.3 der TOZ). Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der vertretenen Person ist sicherzustellen, dass der Stellvertreter oder die Stellvertreterin korrekt identifiziert wird und dass dessen oder deren Recht zur Stellvertretung gemäss den zivilrechtlichen Vorschriften gegeben ist. Analog den Bestimmungen zur Identifikation von Patientinnen und Patienten müssen auch Stellvertretungen sicher identifiziert werden. Sofern die Identifikation nicht mit einem Identifikationsmittel eines nach Artikel 30 zertifizierten Herausgebers durchgeführt werden kann, muss sie ebenfalls den Anforderungen nach Artikel 23 entsprechen (vgl. Ziff. 8.8.3.1 der TOZ). Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass der Zugang des Stellvertreters oder der Stellvertreterin nur für die Dauer der Stellvertretung besteht (Ziff. 8.8.3.5 der TOZ). Mögliche Anwendungsfälle sind beispielsweise die Vertretung eines Kindes oder betagten Menschen durch seine Angehörigen oder anderen Vertrauenspersonen, falls die Patientin oder der Patient nicht im Besitz der technischen oder geistigen Voraussetzungen zur eigenständigen Verwaltung seines oder ihres elektronischen Patientendossiers sein sollte.
Art. 17 Zugangsportal für Patientinnen und Patienten
Das Zugangsportal für Patientinnen und Patienten muss den im Anhang 2 der EPDV-EDI festgelegten Anforderungen entsprechen (vgl. Ziff. 9 der TOZ). Dazu zählen neben den Vorgaben, die im Wesentlichen auch für das Zugangsportal für Gesundheitsfachpersonen nach Artikel 10 gelten (vgl. Erläuterungen zu Art. 10), insbesondere Vorgaben zur patientengerechten Darstellung der im elektronischen Patientendossier enthaltenen Informationen sowie Vorgaben zur Umsetzung der verschiedenen Möglichkeiten der Vergabe von Vertraulichkeitsstufen und Zugriffsrechten (Art. 1 und 2) sowie der Optionen der Patientinnen und Patienten (Art. 3). Ausgenommen sind die Bestimmungen nach Artikel 1 Absätze 2 und 3, Artikel 2 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 3 Buchstabe g, da diese keine direkten Funktionen des Zugangsportals für Patientinnen und Patienten darstellen.
Die Kernfunktionen des elektronischen Patientendossiers müssen auf dem internen Zugangsportal klar von allfälligen Funktionalitäten abgegrenzt werden, die nicht zum Regelungsgegenstand des EPDG und dessen Ausführungsbestimmungen gehören (vgl. Ziff. 9.1 der TOZ). Insbesondere muss sichergestellt werden, dass Daten des elektronischen Patientendossiers nicht automatisch und ohne explizite Einwilligung des Patienten oder der Patientin in funktionelle Bereiche oder Datenspeicher «ausserhalb» des elektronischen Patientendossiers überführt werden.
Auch die Darstellung von Daten des elektronischen Patientendossiers auf der Benutzeroberfläche des internen Zugangsportals für Patientinnen und Patienten muss korrekt und vollständig sein und beispielsweise klar erkennen lassen ob ein Dokument durch eine Gesundheitsfachperson oder durch den Patienten oder die Patientin selbst bereitgestellt wurde (vgl. Ziff. 9.2 der TOZ). Die Darstellung der vom EDI vorgeschriebenen Metadaten gemäss Anhang 3 der EPDV-EDI muss die als «preferred terms» bezeichneten Begriffsübersetzungen (DE/FR/IT) oder den englischen Begriff zur Darstellung verwenden (vgl. Ziff. 9.2.1.7 der TOZ).
Zur Förderung der hindernisfreien Zugänglichkeit für Patientinnen und Patienten mit Behinderungen, altersbedingten oder sprachlichen Einschränkungen müssen die Zugangsportale so ausgestaltet sein, dass sie für diese Personengruppen barrierefrei nutzbar sind, z. B. indem sie mit Vorleseprogrammen gelesen und auch ohne Maus angesteuert werden können (vgl. Ziff. 9.3 der TOZ). Massgeblich ist hierbei die Konformitätsstufe AA der Konformitätsbedingungen gemäss «Web Content Accessibility Guidelines 2.0». Da viele Anforderungen auch der allgemeinen Benutzbarkeit zuträglich sind, stellt die Einhaltung dieser Richtlinien einen Mehrwert auch für alle anderen Nutzer dar.
Über das Zugangsportal für Patientinnen und Patienten müssen diese die Möglichkeit haben, jederzeit