Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 41 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

der Widerruf der Identifikationsmittel sowie die Sicherheitskontrollziele des Authentifizierungsprozesses enthalten sind. Identifikationsmittel enthalten geheime und öffentliche Berechtigungsnachweise (Credentials), z. B. geheime Passwortdatei, geheime Schlüssel, öffentliches Zertifikat oder andere Identifikationsdaten, welche beispielsweise in einem Hardwaregerät (z.B. Mobile Device, Tablett, PC usw.) oder in einem Trägermedium (z.B. Smartcard) als Datenobjekte sicher abgespeichert sind. Mit einem solchen Identifikationsmittel, welche der Inhaber unter seiner Kontrolle hat, authentisiert sich der Inhaber gegenüber einem vertrauenden Beteiligten (Zugangsportale von Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften aber auch angeschlossene Primärsysteme, die von Gesundheitsfachpersonen für den Zugriff auf das EPD genutzt werden sowie Zugangsportale von Herausgeber von Identifikationsmitteln). Die Herausgabe von Identifikationsmitteln umfasst u.a. die Teilprozesse wie «Initialisierung», «Beantragung», «Registrierung» und «Erfassung und Verifikation der Identität». Ebenso besteht die Verwaltung der Identifikationsmittel aus Teilprozessen wie die Erzeugung, Personalisierung, Initialisierung und Bindung des Berechtigungsnachweises an die Person sowie Ausgabe, Aktivierung, Widerruf und Erneuerung.

Diese Teilprozesse können zusammengeführt werden oder in unterschiedlicher Reihenfolge ablaufen. Beispielsweise kann der Schritt der Erfassung der Identitätsdaten mit anschliessender Personalisierung nach Herausgabe des Identifikationsmittels erfolgen oder das herausgegeben Identifikationsmittel ist bereits personalisiert. Vorstellbar ist der folgende Ablauf: Eine Patientin bzw. ein Patient oder eine Gesundheitsfachperson bezieht von einem zertifizierten Herausgeber ein Identifikationsmittel, welches über einen eindeutigen elektronischen Identifikator und einen sicheren Authentifizierungsmechanismus für den Zugriff darauf verfügt. Im nächsten Schritt aktiviert die Person das Identifikationsmittel indem sie nachweist, dass sie über die notwendigen Authentifizierungsfaktoren (z. B. geheimes Passwort) verfügt. Abschliessend werden auf zuverlässige Art und Weise weitere personenidentifizierende Merkmale mit dem Identifikationsmittel verbunden. Diese Verbindung kann nach persönlicher Vorsprache oder prozedural sichergestellt werden. Bereits ausgestellte Trägermedien für die elektronische Identität wie zum Beispiel die Versichertenkarte nach Artikel 42a des Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) können damit nachträglich die Anforderungen an Identifikationsmittel nach EPDV erfüllen.

Art. 22 Anforderungen an das Identifikationsmittel

Die Anforderungen an die Identifikationsprozesse, die Herausgabe und die Verwaltung von Identifikationsmittel, die technischen Verfahrensanforderungen und Anforderungen an die Identifikationsmittel für den Authentifizierungsprozess sowie die Schutzanforderungen an die entsprechenden Dienste, sind in der Norm ISO/IEC 29115:2013 bezogen auf die verschiedenen Vertrauensstufen vorgegeben. Je höher die Stufe, desto höher ist das Vertrauen in die behauptete Identität derjenigen Person, welche sich mit dem ihr ausgestellten Identifikationsmittel gegenüber einem vertrauenden Beteiligten (z. B. internes Zugangsportal einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft) authentifiziert.

Die Vertrauensstufe 3 («hohes Vertrauen») gilt nach Buchstabe a gleichermassen für die Identifikationsmittel der Patientinnen und Patienten wie für die der Gesundheitsfachpersonen. Erfüllt ein elektronisches Identifikationsmittel die Anforderungen einer höheren Stufe, so wird davon ausgegangen, dass es die entsprechenden Anforderungen einer niedrigeren Vertrauensstufe ebenfalls erfüllt.

Die Vertrauensstufe 3 bedingt keine persönliche Vorsprache bei der Registrierung des Identifikationsmittels. Allerdings muss sichergestellt werden, dass das für die Registrierung erforderliche Ausweisdokument gültig ist und sich auf die reale Person bzw. den Antragsteller bezieht. Bei der Registrierung des Identifikationsmittels müssen demnach Vorkehrungen getroffen werden, um das Risiko zu mindern, dass die Identität des Antragstellers nicht mit der beanspruchten Identität übereinstimmt, z.B. im Hinblick auf verlorene, gestohlene, ausgesetzte, widerrufene oder abgelaufene Dokumente (vgl. Art. 23 Abs. 1).

Nach Buchstabe b muss das Identifikationsmitteln technisch und organisatorisch so ausgestaltet sein, dass es mit einem hohen Vertrauen nur von der berechtigten Person zur Anwendung gebracht werden kann. Es darf z. B. nicht möglich sein, das geschützte Schlüsselmaterial des Identifikationsmittels auf