Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 41 Seiten

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ein anderes System oder Medium zu übertragen, z.B. durch Abfangen von im Klartext übermittelten Passwörtern.

Das in Buchstabe c vorgeschriebene Authentifizierungsverfahren muss die Anwendung einer Kombination von mindestens zwei Authentifizierungstechniken umfassen und dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Verbreitet sind Verfahren, welche die Faktoren «Wissen» (z. B. geheimes Passwort) und «Besitz» (z. B. Besitz einer Smart Card oder einer SIM Card als sicherer Träger des Schlüsselmaterials) kombinieren.

Nach Buchstabe d darf das Identifikationsmittel eine Gültigkeitsdauer von höchstens zehn Jahren aufweisen.

Art. 23 Identitätsprüfung

Der Herausgeber des Identifikationsmittels prüft die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers anhand eines gültigen Ausweisdokumentes nach dem Ausweisgesetz (SR 143.1) bzw. dem Ausländergesetz (SR 142.20). Für die Beantragung des Identifikationsmittels auf dem Korrespondenzweg muss die antragstellende Person eine echtheitsbestätigte Ausweiskopie dem Herausgeber nachweisen (zum Beispiel «Gelbe Identifikation» der Post oder sicheres Video-Ident-Verfahren). Eine Bestätigung der Identität bzw. der Identitätsattribute mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (SR 943.03) ist gleichwertig.

Die Identitätsprüfung kann vom Herausgeber des Identifikationsmittels an Dritte delegiert werden, um in der Schweiz über ein weites Netz an Registrierungsstellen zu verfügen (Abs. 2). Die Anforderungen an die Registrierungsstelle (Registration Authority) sind im Schutzprofil nach Artikel 30 Absatz 2 im Kapitel 4.2 Sicherheitsziele für die Umgebung festgelegt.

Das Identifikationsmittel kann auch dazu verwendet werden, das Attribut «Gesundheitsfachperson» zu bestätigen (vgl. Art. 8 Bst. b und d). Der Herausgeber erfasst und bestätigt hierzu die GLN der Gesundheitsfachperson (vgl. Art. 24 Abs. 2). Gemäss Absatz 3, muss vorgängig der Nachweis erbracht werden, dass die antragstellende Person eine Gesundheitsfachperson nach Artikel 2 Buchstabe b EPDG ist. Dies kann zum Beispiel durch den Abgleich des Personendatensatzes mit den im Medizinalberuferegister erfassten Daten für Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11) erfolgen. Die Bestätigung des Attributs «Gesundheitsfachperson» kann durch den Herausgeber des Identifikationsmittels nach Absatz 3 an Dritte delegiert werden. Vorstellbar ist, dass dieser Nachweis durch den jeweiligen Berufsverband oder der Gesundheitseinrichtung der Gemeinschaft bzw. Stammgemeinschaft erbracht wird.

Art. 24 Daten des Identifikationsmittels

Der Herausgeber erfasst die Identitätsattribute der Patientinnen und Patienten (Abs. 1) sowie der Gesundheitsfachpersonen (Abs. 1 und 2) für den Nachweis und die Überprüfung ihrer Identität. Diese Attribute können mit dem Identifikationsmittel an die internen Zugangsportale der Gemeinschaften und Stammgemeinschaften übertragen werden (Abs. 3).

Nach Absatz 4 muss der Herausgeber die antragstellende Person über die Sicherheitsvorkehrungen, die sie im Umgang mit dem Identifikationsmittel treffen müssen, informieren. Dies schliesst ein den sicheren Umgang mit Passwörtern, Information über die Verarbeitung und Weitergabe von Identitätsattributen an Dritte oder die Bekanntmachung der geltenden Geschäftsbedingungen im Rahmen einer Datenschutzerklärung.