Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 41 Seiten

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die bei jeder Bearbeitung des elektronischen Patientendossiers anfallenden Protokolldaten (Art. 10 Absatz 1 Buchstabe b EPDG) einzusehen (vgl. Ziff. 9.6 der TOZ). Da die Protokolldaten auch dezentral in anderen Gemeinschaften anfallen, müssen diese in einem Abrufverfahren aus den jeweiligen Gemeinschaften abgerufen (vgl. Erläuterungen zu Art. 9 Abs. 3 Bst. e) und über das Zugangsportal für Patientinnen und Patienten in konsolidierter und lesbarer Form zur Einsicht bereitgestellt werden. Die Darstellung der Protokolldaten für die Einsichtnahme richtet sich nach den nationalen Spezifikationen nach Artikel 5 Buchstabe c der EPDV-EDI.

Art. 18 Verfügbarkeit der von Patientinnen und Patienten erfassten Daten

Der Patient oder die Patientin hat die Möglichkeit, über das Zugangsportal seiner oder ihrer Stammgemeinschaft selber eigene Dokumente im elektronische Patientendossier einzustellen (Art. 10 Abst. 2 Bst. b Ziff. 3 EPDG), ohne dass diese einer Löschungsfrist unterliegen (vgl. Ziff. 10.1.2 der TOZ).

Die von der Patientin oder dem Patienten selbst erfassten Daten sollen, auch aus Datensicherheitsüberlegungen, nicht in den Dokumentenablagen einer angeschlossenen Gesundheitseinrichtung gespeichert werden. Aus diesem Grund müssen Stammgemeinschaften dedizierte gemeinschaftsinterne Dokumentenablagen für die von Patienten und Patientinnen selbst erfassten Daten bereitstellen. Der verfügbare Speicherplatz für selbst bereitgestellte eigene Daten ist ausreichend zu bemessen.

Ziffer 10.2 der TOZ sieht zudem die Möglichkeit vor, dass Patientinnen und Patienten die Dokumente ihres elektronischen Patientendossiers inklusive der sie beschreibenden Metadaten aus dem System exportieren können. Die exportierten Daten können dann beispielsweise physisch, d.h. «offline» aufbewahrt werden und müssen bei Bedarf ohne unverhältnismässigen Aufwand wieder im elektronischen Patientendossier verfügbar gemacht werden können. Dies entspricht dem gängigen Konzept der Archivierung von nicht mehr unmittelbar für die aktuelle Behandlungssituation relevanten Dokumenten und ist in dem Sinne auch eine Massnahme zur Erhöhung von Datenschutz und Datensicherheit. Um einen Integritätsverlust (z. B. durch Manipulation der «offline»-Daten) zu verhindern, muss mit geeigneten Verfahren (z. B. mittels kryptologischer Hashfunktionen, wie z. B. SHA-3) beim Export die Voraussetzung dafür geschaffen werden, dass eine Integritätsprüfung vor einer erneuten Verfügbarmachung möglich ist. Mittels des beim Export angewandten Verfahrens ist dann vor einer erneuten Verfügbarmachung zu prüfen, ob die Integrität der Daten erhalten geblieben ist (vgl. Ziff. 10.2.2 der TOZ).

Art. 19 Kontaktstelle für Patientinnen und Patienten

Stammgemeinschaften müssen zusätzlich zur Kontaktmöglichkeit für Gesundheitsfachpersonen nach Artikel 12 auch für alle ihre Patientinnen und Patienten eine Kontaktmöglichkeit zur technischen und funktionalen Unterstützung («Service-Desk») im Umgang mit dem elektronischen Patientendossier zur Verfügung stellen. Mit dieser Kontaktmöglichkeit soll insbesondere sichergestellt werden, dass Patientinnen und Patienten Hilfe und Unterstützung in der Benutzung des elektronischen Patientendossiers erhalten. Es gelten die gleichen Vorgaben an das Personal und zur Protokollierung wie bei der Kontaktstelle für Gesundheitsfachpersonen (vgl. Ziff. 11 der TOZ). Im Fall von Konflikt- oder Beschwerde-Situationen gelten die bisherigen Anlaufstellen des Bundes und der Kantone (z. B. eidgenössische oder kantonale Datenschutzbeauftragte) als Beschwerde- oder Ombudsstellen.

Art. 20 Aufhebung des elektronischen Patientendossiers

Ein elektronisches Patientendossier wird nach Absatz 1 Buchstabe a aufgehoben wenn die Patientin oder der Patient die Einwilligung zu dessen Führung widerruft, während 10 Jahren niemand darauf zugreift oder die Patientin oder der Patient verstorben ist. In der Folge sind sämtliche Daten nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b zu löschen (vgl. Ziff. 12.1 der TOZ).

Absatz 2 und die konkretisierenden Bestimmungen in den Ziffern 12.3 und 12.4 der TOZ regeln, welche