Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 41 Seiten
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Massnahmen die Stammgemeinschaft im Falle einer Aufhebung des elektronischen Patientendossiers umsetzen muss. Nach der sicheren Identifikation des widerrufenden Patienten oder der widerrufenden Patientin (vgl. Ziff. 12.3.1.1), hat die Stammgemeinschaft sicherzustellen, dass unverzüglich sämtliche Zugriffsrechte auf das aufzuhebende Patientendossier entzogen werden (Abs. 2). Gemeinschaften und Stammgemeinschaften müssen in der Folge sämtliche Daten und Dokumente des aufzuhebenden Patientendossiers gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b löschen (vgl. Erläuterungen ebenda). Dazu sind alle Gemeinschaften (Abs. 2 Bst. a, Ziff. 1) sowie auch die ZAS zuverlässig innert angemessener Frist über den erfolgten Widerruf zu informieren, damit diese ihrerseits die mit diesem elektronischen Patientendossier assoziierten Daten und Dokumente löschen. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit ist eine Widerrufserklärung während zehn Jahren in der Stammgemeinschaft aufzubewahren (Abs. 2 Bst. a Ziff. 2).
Um dem Prinzip der Datensparsamkeit Rechnung zu tragen, wird ein elektronisches Patientendossier auch aufgehoben, wenn auf dieses während 10 Jahren kein Zugriff erfolgt ist (Abs. 1 Bst. b). Um der Patientin oder dem Patienten Gelegenheit zu geben, die Aufhebung zu verhindern, muss er oder sie darüber gemäss Absatz 2 Buchstabe b 3 Monate vorher informiert werden.
Erlangt eine Stammgemeinschaft Kenntnis über den Tod der Patientin oder des Patienten (Abs. 1 Bst. c), so muss sie, analog zum Widerruf, die Aufhebung des elektronischen Patientendossiers und die Information der ZAS sowie der anderen Gemeinschaften veranlassen. Sämtliche Daten sind ebenfalls gemäss Art. 9 Absatz 1 Buchstabe b in der Stammgemeinschaft und allen anderen Gemeinschaften zu löschen. Bei der Festlegung des Prozesses sind die Vorgaben des Zivilrechts, beispielsweise hinsichtlich der Rechte der Angehörigen an den Daten des elektronischen Patientendossiers, zu beachten.
3. Abschnitt: Datenlieferung für die Evaluation
Art. 21 Datenlieferung für die Evaluation
Ziel und Zweck der Evaluation ist die Überwachung der Zweckmässigkeit, Wirksamkeit, und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen des EPDG (Art. 18 EPDG). Die Evaluation des EPDG erfolgt auf der Basis eines Monitoring-Systems, das die Verfügbarkeit der für die Evaluation notwendigen Daten sicherstellt. Die entsprechenden Kennzahlen sind im Anhang 6 der EPDV-EDI aufgeführt. Dazu zählen insbesondere Daten zur Anzahl der Gesundheitsfachpersonen sowie Patientinnen und Patienten, welche sich bei einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft angemeldet haben, aber auch Daten zur Erteilung von Zugriffsrechten, zur Anzahl der bereitgestellten Dokumenten und Dokumenttypen sowie Daten zur Verwendung des EPD durch Gesundheitsfachpersonen sowie Patientinnen und Patienten. Es handelt sich hierbei um Daten, die im laufenden Betrieb einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anfallen, so dass keine zusätzlichen Datenerhebungen durch die Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften notwendig werden. Sofern die Indikatoren Rückschlüsse auf einzelne Gesundheitsfachpersonen oder Patientinnen und Patienten erlauben, sind die Daten in anonymisierter Form an das BAG zu übermitteln.
4. Kapitel: Identifikationsmittel
Für den Zugriff auf das elektronische Patientendossier benötigen Patientinnen und Patienten sowie Gesundheitsfachpersonen nach Artikel 7 EPDG ein Identifikationsmittel, welches von einem nach Artikel 30 zertifizierten Herausgeber herausgegeben wurde.
Die Zertifizierung der Herausgeber von Identifikationsmitteln sowie die festgelegten technischen Mindestanforderungen für das Sicherheitsniveau bestimmen massgebend die Vertrauenswürdigkeit des Identifikationsmittels in Bezug auf die Identität von Patientinnen und Patienten sowie Gesundheitsfachpersonen und schaffen damit Gewissheit, dass es sich bei der Person, die eine bestimmte Identität beansprucht, tatsächlich um diejenige Person handelt, der diese Identität zugewiesen wurde.
Die Verwaltung eines Identifikationsmittels für den gesamten Lebenszyklus richtet sich nach dem in der Norm ISO/IEC 29115:2013 beschriebenen Ablauf in welchem die Beantragung, die Herausgabe und