Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 41 Seiten
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Schluss, dass die Gemeinschaft, die Stammgemeinschaft oder der Herausgeber von Identifikationsmitteln die entsprechenden Vorgaben erfüllt, erteilt sie nach Absatz 3 das Zertifikat.
Art. 32 Meldung an das BAG
Um den gemeinschaftsübergreifenden Datenaustausch sicherzustellen, müssen die zertifizierten Gemeinschaften und Stammgemeinschaften nach Absatz 1 in den Abfragedienst der zertifizierten Gemeinschaften und Stammgemeinschaften nach Artikel 39 eingetragen werden, daher ist jede erfolgreiche Zertifizierung dem BAG zu melden.
Zudem ist jede Sistierung und jeder Entzug einer Zertifizierung umgehend zu melden, damit die betroffene Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft im Abfragedienst der zertifizierten Gemeinschaften und Stammgemeinschaften gesperrt werden kann.
Zusätzlich zum Eintrag der Daten in den Abfragedienst der zertifizierten Gemeinschaften und Stammgemeinschaften (Abs. 1) veröffentlicht das BAG ein Verzeichnis aller erteilten Zertifikate (Abs. 2). Dieses Verzeichnis bietet den Patientinnen und Patienten die Möglichkeit, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, wo ein elektronisches Patientendossier nach EPDG angeboten wird und welche Herausgeber von Identifikationsmitteln zertifiziert sind.
Art. 33 Überwachung
Die Zertifizierungsstelle überprüft nach Absatz 1 jährlich, ob weiterhin davon ausgegangen werden kann, dass die Zertifizierungsvoraussetzungen integral erfüllt werden. Sollte festgestellt werden, dass dies nicht der Fall ist, informiert sie das BAG, das nach Artikel 36 Buchstabe c eine ausserordentliche Rezertifizierung anordnen kann. Im Falle, dass die Nichteinhaltung der Zertifizierungsvoraussetzungen auf einen isolierten Teilbereich beschränkt, ist es möglich, dass sich die Prüfung auf diesen beschränkt.
Art. 34 Geltungsdauer
Ein einmal erteiltes Zertifikat ist während drei Jahren gültig. Vorbehalten bleiben Artikel 33 Absatz 2, Artikel 35 und Artikel 36 Buchstabe c. Um als Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft ohne Unterbrechung im Rahmen des elektronischen Patientendossiers Daten austauschen zu können, bzw. für Gemeinschaften und Stammgemeinschaften als Herausgeber von Identifikationsmitteln tätig zu sein, muss vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats die Rezertifizierung abgeschlossen werden. Diese richtet sich nach Artikel 31.
Art. 35 Meldung wesentlicher technischer oder organisatorischer Anpassungen
Werden durch eine Gemeinschaft oder eine Stammgemeinschaft oder einen Herausgeber von Identifikationsmitteln Anpassungen nach Absatz 1 gemeldet, entscheidet nach Absatz 2 die Zertifizierungsstelle, ob diese Anpassungen im Rahmen der Überwachung nach Artikel 33, einer Rezertifizierung oder einer ausserordentlichen Rezertifizierung nach Artikel 36 Buchstabe c geprüft werden. Die Überwachung und die Rezertifizierung finden im üblichen Rhythmus statt, eine ausserordentliche Rezertifizierung muss so rasch wie möglich stattfinden. Sollte es die Situation erfordern kann die Gemeinschaft oder die Stammgemeinschaft so lange vom elektronischen Patientendossier ausgeschlossen werden, bis die ausserordentliche Rezertifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. Ein solcher Ausschluss kann entweder durch die Zertifizierungsstelle gestützt auf Artikel 37 (Sanktionen) oder durch das BAG - wenn dieses durch die Zertifizierungsstelle nach Art. 33 über wesentliche Abweichungen von den Zertifizierungsvoraussetzungen informiert wird – gestützt auf Art. 36 (Schutzklausel) vorgenommen werden.
Unter wesentlichen technischen oder organisatorischen Anpassungen sind insbesondere neue oder geänderte (zertifizierungsrelevante) Prozessabläufe oder Anpassungen an der Informatikinfrastruktur