Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 47 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet 1législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20051 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) trat am 1. Januar 20082 in Kraft. Aufgrund der Entwicklungen in jüngster Zeit, namentlich im Zusammenhang mit der Rechtsprechung und mit Beschlüssen des Bundesrates, müssen verschiedene Bestimmungen überarbeitet werden. Die vorgeschlagene Revision erfolgt unabhängig von der laufenden Revisionen des AuG im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung (BV3). Sie befasst sich mit verschiedenen wichtigen Fragen, die gleichzeitig behandelt werden müssen. Das EJPD wird insbesondere sicherstellen, dass die vorliegende Revision und die Umsetzung von Artikel 121a BV miteinander vereinbar sind.

Die Änderungsvorschläge betreffen hauptsächlich folgende Bereiche:

- Nach einem Grundsatzentscheid des Bundesgerichts soll gewährleistet werden, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) seine Aufsichtsfunktion bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen durch die kantonalen Ausländerbehörden weiterhin ausüben kann. Wichtig ist nicht nur, dass das SEM weiterhin seine Zustimmung zu einem Entscheid dieser Behörden verweigern oder diesen einschränken kann, sondern dass es dies auch bei einem Entscheid einer kantonalen Rekursbehörde tun kann.

- Der Bundesrat hat am 22. Oktober 2014 beschlossen, Begleitmassnahmen zum Schutz von Prostituierten in Zusammenhang mit der Aufhebung des Cabaret-Tänzerinnen-Statutes vorzunehmen. Den Opfern von Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung der Prostitution soll neu eine Aufenthaltsbewilligung für die Dauer des Strafverfahrens oder des Verfahrens im Rahmen des Opferhilfegesetzes (OHG)4 und sogar eine Rückkehrhilfe gewährt werden. Diese Massnahmen ersetzen die geltenden Bestimmungen für Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit in besonderem Mass der Gefahr der Ausbeutung ausgesetzt sind.

- Es wird vorgeschlagen, auch vorläufig aufgenommenen Personen aus dem Ausländerbereich Rückkehrhilfe zu gewähren, die freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren oder die nach Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die Schweiz verlassen müssen. Damit soll die Gleichbehandlung von Personen aus dem Asyl- und Ausländerbereich gewährleistet werden.

- Die Rolle des SEM bei der qualitativen Überprüfung der Integrationsprozesse hinsichtlich der Sprachkenntnisse und der Ausbildung von Ausländerinnen und Ausländer soll konkretisiert und festgelegt werden.

- Aufgrund der Schengen-Evaluation der Schweiz betreffend die Rückführungsrichtlinie5, die im Jahr 2014 durchgeführt wurde, sollen verschiedene Regelungen in Bezug auf diese Richtlinie angepasst werden.

- Das Verfahren der Einreiseverweigerung und Wegweisung an Schweizer Flughäfen soll dahingehend geändert werden, dass gemäss den Vorgaben des Schengener Grenzkodex6 in jedem Fall ein formeller Entscheid erlassen werden kann. Zu diesem Zweck soll die Entscheidkompetenz des SEM an den Flughäfen, die Schengen-Aussengrenzen darstellen, an die

1 SR 142.20

2Mehrere Bestimmungen der Totalrevision des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG)

traten bereits im Januar 2007 in Kraft. Dabei handelte es sich um Bestimmungen zu den Zwangsmassnahmen, zur Verbesserung des Status von vorläufig Aufgenommenen und zur Schaffung von Migrationspartnerschaften.

3Botschaft zur Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung», BBl 2013 9459

4 SR 321.5

5 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger Abl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98

6 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), Abl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1051/2013, Abl. L 295 vom 6.11.2013, S. 1.