Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 47 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

Grenzkontrollbehörden, also an die kantonalen Polizeibehörden und das GrenzwachtkorpsIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet (GWK), übertragen werden.législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

- Ein Vorschlag betrifft die von den Arbeitgebern zusätzlich zum Lohn zu leistende Rückerstattung der Auslagen im Zusammenhang mit der Entsendung ihrer Arbeitnehmenden in die Schweiz. Der Bundesrat soll die Rückerstattung der Auslagen im Fall einer Langzeitentsendung zeitlich begrenzen können. Dieses Thema ist auch Gegenstand der Motion Markwalder vom 19.3.2015 (15.3263).7 Gemäss der Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Mai 2015 ist hier eine Regelung im AuG sowie im Entsendegesetz (EntsG)8 erforderlich.

- Im AuG sowie im Asylgesetz (AsylG)9 sollen zusätzliche Bestimmungen verankert werden, um die Durchsetzbarkeit des Reiseverbots von anerkannten Flüchtlingen in deren Heimat- oder Herkunftsstaat zu erhöhen.

- In einem zweiten Teil werden Regelungen im Zusammenhang mit Informationssystemen und dem Austausch von Daten zwischen den Behörden vorgeschlagen. Gewisse Zugänge zu bestehenden Informationssystemen sollen erweitert werden. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) erhält die Advance Passenger Informationsdaten (API-Daten) bereits heute elektronisch, gestützt auf die allgemeinen Informationsaufträge von Behörden und Amtsstellen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)10. Dieser verweist bezüglich der verpflichteten Behörden auf Artikel 13 BWIS. Aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit soll mit der vorliegenden Revision nun eine explizite Gesetzesgrundlage geschaffen werden. Neu soll ausserdem das Bundesamt für Polizei (fedpol) zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Zugriff im Abrufverfahren auf das API-System erhalten.

Schliesslich sollen die Gesetzesgrundlagen für ein neues Informationssystem des SEM geschaffen werden, das die für die Aufgaben im Bereich der Weg- und Ausweisung sowie der Rückkehrhilfe erforderlichen Daten enthält. Im Rahmen dieser Revision soll auch der Datenaustausch zwischen bestimmten Verwaltungsbehörden und den Migrationsbehörden verbessert werden. Schliesslich soll die Speicherung der Bild- und Tonaufzeichnungen, die innerhalb und ausserhalb der vom SEM geführten Gebäude aufgenommen wurden, ermöglicht werden.

1.2 Beantragte Neuregelung

In erster Linie sollen mehrere Verfahrensbestimmungen angepasst werden. Es handelt sich dabei um unterschiedliche Themen wie das Zustimmungsverfahren beim SEM; der Schutz von Prostituierten, die Opfer von Straftaten werden; die Erweiterung der Zielgruppe bei der Rückkehrhilfe; die Rolle des SEM bei der qualitativen Überprüfung des Integrationsprozesses; die Rückerstattung der Auslagen an entsandte Arbeitnehmende für die Reise, Unterkunft und Verpflegung oder Massnahmen zur Erhöhung der Durchsetzbarkeit des Reiseverbots von anerkannten Flüchtlingen in deren Heimat- oder Herkunftsstaat (Ziff. 1.2.1–1.2.6).

Die Schweiz ist ausserdem ein an Schengen und Dublin assoziierter Staat. Als solcher hat sie alle bisherigen Weiterentwicklungen des Schengen/Dublin-Besitzstands übernommen. Dazu gehört insbesondere die Rückführungsrichtlinie. Diese soll gemeinsame Normen und Verfahren schaffen für die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal im Schengen-Raum aufhalten. Die Rechtsprechung sowie die Schengen-Evaluation der Schweiz im Jahr 2014 haben gezeigt, dass gewisse Bestimmungen des AuG in Bezug auf diese Richtlinie verbessert werden müssen (Ziff. 1.2.7). Ausserdem ist der Schengener Grenzkodex, der insbesondere

7http://www.parlament.ch/d/suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20153263

8Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz); SR 823.20.

9 SR 142.31

10 SR 120