Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 47 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
ausschliesslichIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet auf Cabaret-Tänzerinnen beziehen,18 weshalb keine anderen
Personengruppen von der Aufhebung der Bestimmung betroffen sind.législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
Das EJPD setzte vor dem Entscheid zur Aufhebung des Statuts eine nationale Expertengruppe zum Schutz der im Erotikgewerbe tätigen Frauen ein. Die Expertinnen und Experten publizierten am 24. März 2014 ihren Bericht19 mit 26 Empfehlungen, darunter die Aufhebung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts, da es in der Praxis den notwendigen Schutz der betroffenen Frauen oft nicht gewähren kann.
Eine weitere Empfehlung der Expertengruppe betrifft Personen, die bei der Ausübung von Prostitution Opfer von Straftaten im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG)20 werden. Sie sollen künftig die Möglichkeit erhalten, in bestimmten Fällen eine vorübergehende Aufenthaltsregelung und eine Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese Empfehlung wird in den Artikeln 30 Abs. 1 Bst. ebisund 60 Abs. 2 Bst. b E-AuG übernommen.
Die vorgeschlagenen Regelungen gelten unabhängig davon, ob die betroffene Person diese Tätigkeit rechtmässig oder rechtswidrig ausgeübt hat. Damit wird sichergestellt, dass alle Opfer unabhängig vom ausländerrechtlichen Status gleich behandelt werden können. Bei einer rechtswidrigen Erwerbstätigkeit ist jedoch eine strafrechtliche Sanktion möglich (Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG). Von der Strafverfolgung, der Überweisung an ein Gericht oder der Bestrafung kann abgewichen werden, wenn die betroffenen Personen sofort ausgeschafft werden (Art. 115 Abs. 4 AuG); dies gilt auch, wenn sie in absehbarer Zeit freiwillig ausreisen.
1.2.3 Erweiterung der Zielgruppe der Rückkehrhilfe (Art. 60 Abs. 2 Bst. c E-AuG)
Personen aus dem Ausländerbereich mit einer vorläufigen Aufnahme sollen künftig ebenfalls von der Rückkehrhilfe profitieren können. Das Ziel ist eine kohärente Rückkehrhilfe für Personen aus dem Asyl- und dem Ausländerbereich mit einer vorläufigen Aufnahme.
Die Rückkehrhilfe hat zum Ziel, die selbstständige und pflichtgemässe Rückkehr von Personen zu fördern und deren Wiedereingliederung zu erleichtern. Das System der Rückkehrhilfe richtet sich nach geltendem Recht an alle Personen aus dem Asylbereich und an folgende Personen aus dem Ausländerbereich:
• Personen, die wegen einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere durch Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt den Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen haben oder während der Dauer der Gefährdung nicht in diesen zurückkehren konnten, sofern ihr Aufenthalt gestützt auf das AuG geregelt war und sie zur Ausreise verpflichtet wurden (Art. 60 Abs. 2 Bst. a AuG);
• Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit der Gefahr der Ausbeutung besonders ausgesetzt sind (bis 31.12.2015 für Personen mit Cabaret-Tänzerinnen-Statut vorgesehen), Opfer und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie Personen, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofs mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten (Art. 60 Abs. 2 Bst. b AuG).
Die Mehrheit der heute von der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen hat ein Asylgesuch gestellt und deshalb Zugang zur Rückkehrhilfe. Personen, die kein Asylgesuch gestellt haben und deren vorläufige Aufnahme vom SEM nach Artikel 84 Absatz 2 oder 3 AuG aufgehoben wird, oder die im Status der vorläufigen Aufnahme aus eigenem Antrieb ausreisen, können bisher nicht von der Rückkehrhilfe profitieren. Neben einem Anreiz zur freiwilligen Ausreise aus der Schweiz soll mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung
18 Botschaft AuG, BBl 2002 3787
19 Bericht der nationalen Expertengruppe «Schutzmassnahmen für Frauen im Erotikgewerbe» (http://www.ejpd.admin.ch/dam/data/bfm/publiservice/berichte/ber-schutz-erotikgewerbe-d.pdf).
20 Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz [OHG]; SR 312.5).