Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 47 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
die Regeln zur Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen festlegt, ebenfalls Teil des von derIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet Schweiz übernommenen Schengen-Besitzstands. Artikel 65 AuG betreffend das Verfahrenlégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
der Einreiseverweigerung und Wegweisung an den Flughäfen, die Schengen-Aussengrenzen darstellen, ist anzupassen, um den Anforderungen des Schengener Grenzkodex vollumfänglich zu genügen (Ziff. 1.2.8).
Überdies sind im Rahmen der Assoziierung der Schweiz an Dublin am 1. Juli 2015 neue Bestimmungen betreffend die Dublin-Haft in Kraft getreten.11 Gleichzeitig hat das Parlament in der Herbstsession 2015 die Vorlage zur Neustrukturierung des Asylbereichs angenommen.12 Diese Revision sieht namentlich eine besondere Kompetenz zur Anordnung der üblichen Administrativhaft in den Zentren des Bundes vor. Es ist somit angezeigt, die Regelung, die für die übliche Haft im Rahmen der Neustrukturierung des Asylbereichs vorgesehen ist, auch für die Anordnung der Dublin-Haft (Ziff. 1.2.9) zu übernehmen.
Verschiedene Anpassungen betreffen die Datenbanken und die Bekanntgabe von Daten an die Migrationsbehörden. In erster Linie sind die Gesetzesgrundlagen zu schaffen, die für die Einführung eines Informationssystems im Bereich der Weg- und Ausweisung sowie der Rückkehrhilfe erforderlich sind (Ziff. 1.2.10).
Ausserdem müssen bei verschiedenen Informationssystemen des Migrationsbereichs die Zugriffsberechtigungen angepasst werden. In erster Linie geht es um das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS), das auch den kommunalen Polizeibehörden zur Identifikation ausländischer Personen zugänglich gemacht werden soll. Diese Behörden sollen auch auf das nationale Visumsystem (ORBIS) zugreifen können. Da in grösseren Städten oft Personen identifiziert werden müssen, ist diese Erweiterung des Zugangs gerechtfertigt (Ziff. 1.2.11). Zudem muss das SIRENE-Büro des fedpol im Rahmen seiner Aufgaben zur Identifikation von Personen und zur Überprüfung von Dokumenten auf das Informationssystem zur Ausstellung von Reisedokumenten für Ausländerinnen und Ausländer (ISR) zugreifen können (Ziff. 1.2.12).
Flugpassagierdaten, namentlich die API-Daten, sind auch für die Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens, sowie des Terrorismus, wichtig. Zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben in diesem Bereich soll fedpol auf die Passagierdaten aus dem API-System des SEM im Abrufverfahren Zugriff haben. API-Daten ausgewählter Abflugorte werden heute bereits dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) mittels einer Liste zur Verfügung gestellt. Sie dienen dazu, mutmassliche Angehörige von Terrororganisationen oder fremden Nachrichtendiensten zu erkennen und den verbotenen Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie den verbotenen Technologietransfer (nachfolgend: Proliferation) zu verhindern. Im Sinne der Rechtssicherheit soll für die elektronische Übermittlung dieser Daten an den NDB nun eine explizite Gesetzesgrundlage geschaffen werden (Ziff. 1.2.13).
Schliesslich soll eine Gesetzesgrundlage dem SEM erlauben, die Videoüberwachung zu Sicherheitszwecken zu benutzen und diese Bild- und Tonaufnahmen aufzubewahren (Ziff. 1.2.14).
Überdies ist im Rahmen einer Optimierung der Nutzung bestehender Datenbanken die Einführung von biometrischen Daten (Fingerabdrücke und Gesichtsbild) im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vorgesehen (Ziff. 1.2.15).
Und schliesslich sind Bestimmungen über den Datenaustausch zwischen Behörden im AuG sowie im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)13 zu präzisieren (Ziff. 1.2.16).
11 AS 2015 1841
12 Botschaft vom 3. September 2014 zur Änderung des Asylgesetzes (Neustrukturierung des Asylbereichs), BBl 2014 7991; 14.063.
13 SR 831.10