Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 47 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
1.2.1IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet Verfahren für die Zustimmung des SEM zu kantonalen Bewilligungen (Art. 99 Elégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultationAuG)
Das Zustimmungsverfahren gibt dem SEM ein Vetorecht bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen durch die kantonalen Ausländerbehörden sowie bei arbeitsmarktlichen Vorentscheiden der Kantone. Die zuständige kantonale Behörde fällt den Entscheid, aber in gewissen Fällen unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM. Dieses kann seine Zustimmung verweigern oder den kantonalen Entscheid einschränken. Gemäss dem geltenden Artikel 99 AuG legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie arbeitsmarktliche Vorentscheide der Kantone dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten sind (Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; VZAE14).15
Gemäss einem Grundsatzurteil des Bundesgerichts vom 30. März 201516 entsprach die frühere Regelung in der VZAE, wonach das SEM im Ergebnis selber bestimmen konnte, in welchen Fällen eine Zustimmung erforderlich ist, nicht den Grundsätzen der Gesetzesdelegation gemäss Artikel 99 AuG, wenn eine Bewilligung gestützt auf den Entscheid einer kantonalen Rekursbehörde erteilt wurde (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und b alt VZAE). Die VZAE wurde in der Folge angepasst. Seit dem 1. September 2015 hat das Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Kompetenz, in einer Verordnung17 zu bestimmen, welche Fälle dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten sind (Art. 85 Abs. 2 VZAE).
Das genannte Urteil hält zudem fest, dass das Zustimmungsverfahren ausgeschlossen ist, wenn das SEM den Entscheid einer kantonalen Rekursbehörde mit einer Beschwerde anfechten kann. Im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren ist das Zustimmungsverfahren jedoch nicht an bestimmte Fristen gebunden und das SEM kann beim Entscheid sein eigenes Ermessen ausüben. Die vorgeschlagene Anpassung soll daher wieder gewährleisten, dass das SEM stets die Wahl hat zwischen dem Zustimmungsverfahren und dem Beschwerdeweg bei Entscheiden der kantonalen Rekursbehörden. Das SEM soll also seine Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung auch nach dem Entscheid einer kantonalen Rekursbehörde verweigern können.
1.2.2 Schutz von Opfern, die Prostitution betreiben (Art. 30 Abs. 1 Bst. d und ebisso-
wie Art. 60 Abs. 2 Bst. b E-AuG)
Der Bundesrat hat am 22. Oktober 2014 die Aufhebung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts beschlossen. Die entsprechende Teilrevision der VZAE ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Artikel 34 VZAE ist aufgehoben worden. Diese Revision wird von mehreren Massnahmen zum Schutz der Frauen begleitet, die im Erotikbereich arbeiten.
Das Cabaret-Tänzerinnen-Statut wurde 1995 ursprünglich zum Schutz der Tänzerinnen vor Ausbeutung geschaffen. Es bildete eine Ausnahme für die Zulassung von unqualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten und ermöglichte Frauen, während maximal acht Monaten pro Jahr in der Schweiz als Cabaret-Tänzerin tätig zu sein (Art. 30 Abs.1 Bst. d AuG und alter Art. 34 VZAE).
Nach dem Wegfall des Cabaret-Tänzerinnen-Status wird im Vernehmlassungsentwurf auch die Aufhebung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d AuG vorgeschlagen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist ein offener Personenkreis geschützt, sofern er im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit besonders gefährdet ist. Der Gesetzgeber wollte dies jedoch
14 SR 142.201
15 Vgl. 2C_146/2014 E. 4.3.
16 BGE 141 II 169 und Urteil 2C_634/2014 vom 24. April 2015
17 Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide; SR 142.201.1