Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/1: Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Japan · 12 Seiten

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Zu beachten ist ferner, dass der Entscheid zur Einführung des AIA in den meisten Partnerstaaten in die Kompetenz der Regierung fällt und keiner Genehmigung durch das Parlament bedarf. Diese Länder können entsprechend rasch ein umfassendes Netzwerk von Partnerstaaten aufbauen, mit denen der AIA eingeführt wird. In der Schweiz bedürfen die bilateralen Aktivierungen des AIA auf der Basis des MCAA gemäss Kompetenzordnung und Gesetzgebungsverfahren hingegen der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Die Einhaltung des Gesetzgebungsverfahrens setzt im spezifischen Fall des AIA die rasche Aufnahme von Verhandlungen mit Partnerstaaten voraus, damit der AIA 2017 mit einer ausreichenden Anzahl Staaten eingeführt ist und die Verpflichtungen der Schweiz beim Global Forum eingehalten werden können.

5 Erläuterungen zu den Artikeln des Bundesbeschlusses

Der Bundesbeschluss, der Gegenstand dieser Vorlage ist, enthält folgende Bestimmungen:

Art. 1

Mit dieser Bestimmung ermächtigt die Bundesversammlung den Bundesrat, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums des MCAA mitzuteilen, dass Japan in die Liste derjenigen Staaten aufzunehmen sei, mit denen die Schweiz den AIA umsetzt (Abs. 1). Die Bundesversammlung erteilt dem Bundesrat zudem die Kompetenz das Datum festzulegen, ab dem konkret Informationen ausgetauscht werden (Abs. 2). Dieses Vorgehen entspricht demjenigen, das für die Inkraftsetzung von Bundesgesetzen Anwendung findet. Es trägt auch den Genehmigungsverfahren für das Amtshilfeübereinkommen, das MCAA, das AIAG und die vorliegende Vorlage Rechnung.

Art. 2

Der Erlass, mit dem der Bundesrat ermächtigt wird, einen Staat in die Liste der Staaten einzutragen, mit denen die Schweiz den AIA umsetzt, enthält keine rechtsetzenden Bestimmungen. Er hat deshalb in der Form des Bundesbeschlusses und nicht des Bundesgesetzes zu ergehen (Art. 163 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV). Der Mechanismus der bilateralen Aktivierung ist per se kein Staatsvertrag im Sinne von Artikel 141 BV, er wirkt sich aber ähnlich aus wie der Abschluss eines bilateralen Abkommens über den automatischen Informationsaustausch, da er die konkrete Umsetzung des MCAA erlaubt. Deshalb untersteht der vorliegende Bundesbeschluss in Anwendung von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV dem fakultativen Referendum.

Sollte Artikel 39 AIAG vor der Schlussabstimmung zu diesem Bundesbeschluss in Kraft treten, wird er auf diesen anwendbar sein. Nach Artikel 39 AIAG genehmigt die Bundesversammlung die Aufnahme eines Staates in die Liste der OECD nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f MCAA mit einfachem Bundesbeschluss, der nicht dem fakultativen Referendum unterstellt ist.

6 Finanzielle Auswirkungen

Der Hauptnutzen aus der Einführung des AIA mit Japan besteht darin, die Glaubwürdigkeit und Integrität des Schweizer Finanzplatzes international zu stärken, die Rechts- und Planungssicherheit zu verbessern und den Marktzutritt für international tätige Schweizer Finanzdienstleister zu erleichtern. So werden im Rahmen des Finanzdialogs Gespräche über das grenzüberschreitende Finanzdienstleistungsgeschäft geführt. In diesen werden Vereinfachungen des Marktzutritts und die Erhöhung der Rechtssicherheit für grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen angestrebt, woraus sich neue Geschäftsmöglichkeiten für Schweizer Finanzdienstleister ergeben könnten (vgl. Ziff. 4.5).

Bei der Einführung des AIA mit Japan gilt es zu berücksichtigen, dass bei den betroffenen Finanzinstituten vor allem Zusatzkosten während der Einführungsphase entstehen. Langfristig wird davon ausgegangen, dass aufgrund von Standardisierungen – so werden beispielsweise periodisch dieselben Daten ausgetauscht – sowohl die wiederkehrenden Kosten als auch die Fixkosten für Schweizer

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