Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/1: Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Japan · 12 Seiten

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2 Rechtliche Grundlagen der bilateralen Aktivierung des AIA

Der Bundesrat hat am 19. November 2014 im Hinblick auf die Einführung des AIA das MCAA unterzeichnet. Das MCAA bezweckt die einheitliche Umsetzung des Standards und stützt sich auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens. Das Amtshilfeübereinkommen4, das MCAA5 und das AIAG6 wurden am 18. Dezember 2015 von der Bundesversammlung verabschiedet. Mit dem MCAA und dem Amtshilfeübereinkommen werden die rechtlichen Grundlagen des AIA geschaffen, ohne indessen die Partnerstaaten zu bestimmen, mit denen er eingeführt werden soll.

Damit der AIA mit einem Partnerstaat unter dem MCAA eingeführt werden kann, muss er bilateral aktiviert werden. Das setzt voraus, dass die einzelnen Staaten, mit denen die Schweiz den AIA einführen will, in eine Liste aufzunehmen sind, die beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums des MCAA hinterlegt werden muss (Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f MCAA). Vorliegend geht es um die bilaterale Aktivierung des AIA mit Japan, konkret um die Ermächtigung des Bundesrates durch die Bundesversammlung, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums mitzuteilen, dass Japan in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 2.2 MCAA aufzunehmen ist.

3 Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen

Die Gespräche über die Einführung des AIA fanden im Rahmen von Telefonkonferenzen zwischen Vertretern des japanischen Finanzministeriums und dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) statt. Die Schweizer Delegation stützte sich bei den Verhandlungen auf das Mandat des Bundesrates vom 8. Oktober 2014. Die Schweiz und Japan haben ihren Willen bekundet in Bezug auf die Einführung des AIA eine gemeinsame Absichtserklärung zu unterzeichnen, was am 28. Januar 2016 gemacht wurde. Zudem fand ein Austausch über die Regularisierungsmöglichkeiten und die Vertraulichkeit in beiden Staaten statt. Mit Japan werden Fragen des Marktzutritts im Rahmen des regelmässig stattfindenden Finanzdialogs thematisiert. Die gemeinsame Erklärung mit Japan enthält deshalb keine spezifische Marktzutrittsklausel.

4 Würdigung

4.1 Wirtschaftliche und politische Beziehungen

Japan ist die drittgrösste Volkswirtschaft der Welt und ein für seine Integrität bekannter Rechtsstaat. Die Schweiz und Japan unterhalten ausgezeichnete und intensive Beziehungen. Aus politischer Sicht ist Japan neben seiner Funktion als Mitglied der G8 und G20 einer der wichtigsten, gleichgesinnten Partnerstaaten der Schweiz in Asien. Auch ist Japan Mitglied von zentralen internationalen Organisationen wie der UNO und seiner Institutionen (IWF, WTO, Weltbank). Seit dem 1. September 2009 ist ein bilaterales Freihandelsabkommen7 zwischen den beiden Staaten in Kraft. Das bilaterale Handelsvolumen betrug im Jahre 2014 rund 10 Milliarden Franken. Japan ist damit der zehntwichtigste Handelspartner der Schweiz. Ebenfalls ist seit dem 30. Dezember 2011 ein Protokoll zur Änderung des seit dem Jahr 1971 bestehenden Abkommens zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA Schweiz-Japan)8 in Kraft. Das Protokoll enthält eine mit dem OECD-Standard konforme Bestimmung zum Informationsaustausch auf Anfrage. Im Übrigen ist Japan ein einflussreiches Mitglied im Global Forum und nimmt Einsitz in der Peer Review Gruppe, welche die Länderprüfungen durchführt.

In Anbetracht dieser Erwägungen entspricht Japan dem Profil der Staaten, mit denen der Bundesrat den AIA einführen will. Die Einführung des AIA wird insbesondere die steuerliche Zusammenarbeit mit

4 BBl 2015 9605

5 BBl 2015 9603

6 BBl 2015 9573

7 SR 0.946.294.632

8 SR 0.672.946.31

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