Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/1: Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Japan · 12 Seiten

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Steuerhinterziehung) bis zu 10 Millionen Yen, d.h. über 80‘000 Franken (für betrugsmässige «Unterbewertung»). Hingegen werden die zusätzlich anfallenden Verwaltungsstrafen in Fällen des Nicht- oder Falschausfüllens der Steuererklärung von 40 Prozent (mit Steuerbetrug) bzw. 15 Prozent (in allen anderen Fällen) auf 5 Prozent der nichtbezahlten Steuern gesenkt. Liegt eine «Unterbewertung» vor, entfallen die Verwaltungsstrafen ganz. Das japanische Recht sieht auch Freiheitsstrafen vor. Der Strafrahmen beträgt von maximal einem Jahr Freiheitsstrafe (für ein Nicht- bzw. Falschausfüllen der Steuererklärung ohne Steuerhinterziehung) bis zu maximal zehn Jahren Freiheitsstrafe (für das betrugsmässige Nicht- bzw. Falschausfüllen der Steuererklärung oder die betrugsmässige «Unterbewertung»). Gemäss Angaben der japanischen Verhandlungsdelegation kann jedoch gegenüber Steuerpflichtigen, die von der freiwilligen Offenlegung Gebrauch machen, von einer Freiheitsstrafe

abgesehen werden. Die Regularisierungsmöglichkeiten nach japanischem Recht können insgesamt als adäquat bezeichnet werden, um einen geordneten Übergang zum AIA sicherzustellen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einer freiwilligen Offenlegung die relativ hohen administrativen Verwaltungsstrafen spürbar reduziert werden und von Freiheitsstrafen abgesehen werden kann.

Schweizer Steuerpflichtige können seit Anfang 2010 von der straflosen Selbstanzeige und von einer vereinfachten Nachbesteuerung Gebrauch machen. Diese Massnahmen ermöglichen natürlichen und juristischen Personen die straflose Regularisierung unversteuerten Einkommens und Vermögens. Im Übrigen wird auf die Botschaft vom 5. Juni 2015 zum MCAA und zum AIA-Gesetz verwiesen.10

4.4 Vertraulichkeit und Datensicherheit

4.4.1 Allgemeines

Die steuerliche Zusammenarbeit ist durch Staatsverträge mit hohen Anforderungen an die Vertraulichkeit und die Verwendung der Steuerdaten sehr eng umrissen (Art. 22 Amtshilfeübereinkommen; Abschnitt 5 MCAA; Art. 26 OECD-Musterabkommen). Deshalb ist es wichtig, dass bei den Verhandlungen sichergestellt wird, dass eine Gesetzgebung zum Schutz der Daten vorhanden ist und dass darauf hingewiesen wird, dass die Bearbeitung und Verwendung der Daten durch die Steuerbehörden im begrenzten Rahmen der entsprechenden Staatsverträge erfolgt. Materiell ist der Datenschutz somit hauptsächlich über die steuerrechtlichen Regelungen sichergestellt.

Im Weiteren sind bei Japan, im Rahmen des Informationsaustauschs auf Ersuchen mit seiner mittlerweile langjährigen Praxis keine Schwierigkeiten in Bezug auf den Datenschutz aufgetreten. Ausserdem hat der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) den Informationsaustausch gestützt auf die Doppelbesteuerungsabkommen und das Steueramtshilfegesetz (StAhiG) als konform mit dem Datenschutzgesetz beurteilt. Die Datenschutzaspekte bezüglich des AIA unterscheiden sich nicht grundsätzlich von denjenigen des Informationsaustauschs auf Ersuchen (vgl. Ziff. 1.9.1. des 19. Tätigkeitsberichts 2011/2012 des EDÖB11). Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) nimmt jedoch eine eingehende Prüfung der Rahmenbedingungen eines Partnerstaates bezüglich der Vertraulichkeit und Sicherheit der Daten vor, wenn ihm diese ungenügend erscheinen.

4.4.2 Beurteilung der Vertraulichkeit durch das Global Forum

Die Vertraulichkeit und das Spezialitätsprinzip wurden bei der Erarbeitung des AIA-Standards als wesentlich erachtet. Aus diesem Grund hat das Global Forum einen Prozess zur Beurteilung der Vertraulichkeitsmassnahmen in den 97 Staaten und Gebieten, die sich zur Einführung des AIA bekannt haben, erarbeitet. Ziel dieses Prozesses ist es, eine Vielzahl an bilateralen Prüfungen unter den

Partnerstaaten durch eine multilaterale Bewertung in Form einer Länderüberprüfung zu ersetzen. Die Staaten, die sich zur Einführung des AIA verpflichtet haben, verfügen damit über ein nicht bindendes Instrument, das ihnen bei der Bewertung der Vertraulichkeitsmassnahmen möglicher Partnerstaaten hilft. Die Länderüberprüfungen werden durch ein Expertenpanel bestehend aus zwölf Experten aus

10 BBl 2015 5437, S. 5505

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