Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/1: Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Japan · 11 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Genehmigung des Bundesbeschlusses über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Japan

Datenschutz und Spezialitätsprinzip

Ob der Datenschutz und das Spezialitätsprinzip im Partnerstaat gewährleistet seien, lasse sich nach Auffassung von FDP, SVP und SGV aufgrund der im erläuternden Bericht gelieferten Informationen nur unzureichend einschätzen. Es müsse daher geprüft werden, ob Japan einen standardkonformen Datenaustausch gewährleiste und die ausgetauschten Daten von hoher Qualität seien. Die SVP verweist in diesem Zusammenhang auf das Rechtsgutachten von Prof. Matteotti1, wonach der AIA gegen die Verfassung verstosse, wenn die Partnerstaaten die datenschutzrechtlichen Mindestanforderungen nicht erfüllten. Die im Gutachten Matteotti erläuterten verfassungsrechtlichen Grundsätze seien zwingend einzuhalten. Falls Japan diesen datenschutzrechtlichen Mindeststandards nicht nachleben sollte, müsse die Schweiz den AIA mit Japan unverzüglich aussetzen.

Der VSV weist darauf hin, dass die Einführung des AIA nur mit Staaten erfolgen dürfe, welche die Gewähr für die Einhaltung des vom Common Reporting Standard geforderten Datenschutzes und des Spezialitätsprinzips böten. Der EDÖB habe die japanische Datenschutzgesetzgebung für das Bearbeiten von Daten natürlicher Personen als ungenügend eingestuft. Dies rechtfertige die Ablehnung des AIA mit Japan.

Marktzutritt

Die FDP bedauert, dass in Bezug auf den Marktzutritt für Finanzdienstleister keine handfesten Verhandlungsergebnisse mit Japan vorgelegt werden können, und fordert grösstmögliche Anstrengungen, damit parallel zur Einführung des AIA der Marktzutritt für Finanzdienstleister verbessert werde. Die Aufnahme von Gesprächen über einen Marktzugang sei eine Mindestanforderung für den Abschluss eines AIA-Abkommens.

economiesuisse, SBVg, SGV, VAV und VSKB halten fest, dass keine konkrete Bereitschaft Japans ersichtlich sei, schweizerischen Finanzdienstleistern Erleichterungen oder Garantien beim Marktzugang zu gewähren.

Für den VAV ist es wichtig, die Diskussionen zur Verbesserung des Marktzutritts voranzutreiben, da dieser für das exportorientierte Private Banking von zentraler Bedeutung sei, wenn sie ihre Dienstleistungen weiterhin von der Schweiz aus anbieten möchten.

Nach Auffassung des CP sei die Einführung des AIA mit Japan zu sistieren, weil die gemeinsame Erklärung keine spezifische Bestimmung über den Marktzutritt enthalte. Die Schweiz habe keine konkrete Gegenleistung von Japan erhalten, obwohl die Verbesserung des Marktzutritts zwingend Bestandteil der Verhandlungen zum AIA hätten sein müssen. Die Schweiz habe sich stattdessen nur mit vagen Zusicherungen begnügt, was nicht zufriedenstellend sei.

Auch wenn in Japan ansässige Personen nur einen unbedeutenden Teil der Kundschaft von Schweizer Banken ausmachen, erachten CP und VSPB den Verzicht auf einen verbesserten Zutritt zum japanischen Finanzdienstleistungsmarkt im Hinblick auf Verhandlungen mit jenen Ländern, in denen viele Kunden ansässig seien, als schlechten Präzedenzfall.

Der VSV weist darauf hin, dass der japanische Finanzmarkt – besonders, aber nicht nur im Privatkundengeschäft – sehr stark gegen ausländische Anbieter abgeschottet sei. Das grenzüberschreitende Anwerben und Betreuen von Privatkunden nach Japan sei strikt untersagt. Der Umstand, dass der Marktzutritt im Rahmen der AIA-Verhandlungen nicht thematisiert worden

1 Kurzgutachten von Prof. Dr. René Matteotti, Zürich, vom 13. August 2015 im Auftrag des Staatssekretariats für Internationale Finanzfragen zur Verfassungskonformität des automatischen Informationsaustauschs.