Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/10: Verordnung des EDI über die Festsetzung des Beitrags für die allgemeine Krankheitsverhütung · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Erhöhung des KVG-Prämienzuschlags in zwei Schritten um 1.20 CHF macht rund 0.02 bzw. 0.04 Prozent der Prämien aus (Standardprämie 2015: Erwachsene mit 300 Franken Franchise und Unfalldeckung). Die finanzielle Belastung der Versicherten wird aufgrund dieses vergleichsweise geringen zusätzlichen Beitrags kaum erhöht. Angesichts des Handlungsbedarfs im Bereich psychische Gesundheit, Alter und Prävention in der Gesundheitsversorgung sowie der hohen volkswirtschaftlichen Kosten, welche durch die nichtübertragbaren chronischen Krankheiten verursacht werden, ist die zusätzliche finanzielle Belastung der Versicherten vertretbar. Zudem werden sich Investitionen in Prävention und Gesundheitsförderung langfristig positiv auf die Entwicklung der Gesundheitskosten auswirken und durch eine Dämpfung des Kostenanstiegs auch zur Entlastung der Prämienzahlenden beitragen, womit die Erhöhung des KVG-Prämienzuschlags sachlich gerechtfertigt ist.
Mit der Erhöhung des KVG-Prämienzuschlags stehen der Stiftung ab 2018 rund 35.3 Mio. CHF pro Jahr zur Verfügung (nach Abzug der Mehrwertsteuer). Damit kann durch die Umsetzung der oben beschriebenen Massnahmen ein wichtiger Beitrag zur allgemeinen Krankheitsverhütung geleistet werden. Weitere Anträge auf Erhöhung des KVG-Prämienzuschlags wird das EDI während der Laufzeit der NCD-Strategie bzw. der Umsetzung der Massnahmen im Bereich psychische Gesundheit, d.h. bis Ende 2024, nicht akzeptieren.