Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/10: Verordnung des EDI über die Festsetzung des Beitrags für die allgemeine Krankheitsverhütung · 17 Seiten

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1 Allgemeiner Teil

1.1 Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz

Die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz (nachfolgend: Stiftung) hat die gesetzliche Aufgabe, Massnahmen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten anzuregen, zu koordinieren und zu evaluieren. Diese Aufgabe ist in Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) geregelt.

Die Stiftung ist privatrechtlich organisiert und wird von den Versicherern gemeinsam mit den Kantonen getragen. Im Stiftungsrat sind zudem die Suva, die Medizinal- und Heilberufe, die Wissenschaft, die auf dem Gebiet der Krankheitsverhütung tätigen Fachverbände und weitere Organisationen vertreten (Art. 19 Abs. 2).

Artikel 19 Förderung der Verhütung von Krankheiten1

1Die Versicherer fördern die Verhütung von Krankheiten.

2Sie betreiben gemeinsam mit den Kantonen eine Institution, welche Massnahmen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten anregt, koordiniert und evaluiert. Kommt die Gründung der Institution nicht zustande, so nimmt der Bund sie vor.

3Das leitende Organ der Institution besteht aus Vertretern der Versicherer, der Kantone, der SUVA, des Bundes, der Ärzteschaft, der Wissenschaft sowie der auf dem Gebiet der Krankheitsverhütung tätigen Fachverbände.

Finanziert werden die Aktivitäten der Stiftung hauptsächlich durch Beiträge der nach KVG versicherten Personen. Zusätzlich hat die Stiftung auch Einnahmen durch den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen (z.B. Label Friendly Work Space). Auf Antrag der Stiftung legt das eidgenössische Departement des Innern (EDI) gestützt auf Artikel 20 Absatz 2 KVG den Beitrag von jeder nach dem KVG obligatorisch versicherten Person für die Finanzierung der Massnahmen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheit fest. Dieser Beitrag wird auch KVG-Prämienzuschlag genannt.

Seit der Einführung des Beitrags nach Artikel 20 KVG im Jahr 1996 gehen Fr. 2.40 pro versicherte Person und Jahr an die Stiftung. 2015 machte der Beitrag lediglich 0.04 Prozent der Standardprämie (Erwachsene mit 300 Franken Franchise und Unfalldeckung) aus. Bei der ersten Festsetzung des Beitrags im Jahr 1996 entsprach dies noch gemessen an der damaligen Standardprämie 0.15 Prozent. Der Betrag wurde in seither weder erhöht noch der Teuerung angepasst.

Artikel 20 Finanzierung, Aufsicht1

1Von jeder nach diesem Gesetz obligatorisch versicherten Person ist jährlich ein Beitrag für die allgemeine Krankheitsverhütung zu erheben.

2Das Departement setzt auf Antrag der Institution den Beitrag fest. Es erstattet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte Bericht über die Verwendung dieser Mittel.

3Es übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Institution aus. Budgets, Rechnungen und Rechenschaftsbericht sind dem Bundesamt zur Genehmigung vorzulegen.

Gegenstand

Am 10. Februar 2016 hat die Stiftung gestützt auf Artikel 20 KVG einen Antrag auf Erhöhung des KVG-Prämienzuschlags gestellt. Mit den zusätzlichen Mittel sollen ab 2017 Aktivitäten im Bereich psychische Gesundheit und Alter und ab 2018 Aktivitäten im Bereich Prävention in der Gesundheitsversorgung finanziert werden.

Mit dem vorliegenden Entwurf der Verordnung des EDI über die Festsetzung des Beitrags für die allgemeine Krankheitsverhütung soll der KVG-Prämienzuschlag in zwei Schritten von heute jährlich 2.40 Franken pro versicherter Person auf jährlich 3.60 Franken pro versicherter Person im Jahr 2017 und auf jährlich 4.80 Franken pro versicherte Person ab dem Jahr 2018 erhöht werden.

1 https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19940073/index.html (Zugriff: 13.01.2016)