Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/10: Verordnung des EDI über die Festsetzung des Beitrags für die allgemeine Krankheitsverhütung · 17 Seiten

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2 Besonderer Teil

2.1 Erläuterungen zu den Bestimmungen

Die Erhebung eines Prämienzuschlags für allgemeine Krankheitsprävention lässt sich aufgrund des Sachzusammenhangs auf Artikel 117 BV stützen und bedarf keiner expliziten und spezifischen Verfassungsgrundlage, soweit ein genügend enger Zurechnungszusammenhang – d.h. eine qualifizierte Gruppenäquivalenz – zwischen dem Kreis der Versicherungsnehmer (Abgabepflichtige) und dem Kreis der Personen, denen die Abgabeverwendung zugutekommt, bejaht werden kann, d.h. soweit die Massnahme geeignet ist, die durch die Versicherung zu deckenden Kosten zu mindern.

Mit der vorliegenden Verordnung sorgt der Bund dafür, dass die Kantone in ihren Anstrengungen durch eine Erhöhung des KVG-Prämienzuschlags finanziell unterstützt werden. Mit einer schwergewichtigen Finanzierung der Kosten der Massnahmen der allgemeinen Krankheitsverhütung durch die Kantone und den KVG-Prämienzuschlag wird dem Äquivalenzprinzip (Nutzniesserprinzip) Rechnung getragen, indem vor allem die Kantone und die Prämienzahler der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) in Form von weniger stark steigenden Gesundheitskosten von den verstärkten Aktivitäten der Stiftung profitieren werden.

Artikel 20 Absatz 2 KVG beschreibt, dass das Departement auf Antrag der Institution (Stiftung) den Beitrag für die allgemeine Krankheitsverhütung der nach dem Gesetz obligatorisch versicherten Person festsetzt. Gestützt auf diesen Gesetzesartikel soll mit dem vorliegenden Entwurf der Verordnung des EDI über die Festsetzung des Beitrags für die allgemeine Krankheitsverhütung der KVG-Prämienzuschlag erhöht werden. Die Erhöhung soll in zwei Schritten von heute jährlich 2.40 Franken pro versicherter Person auf jährlich 3.60 Franken pro versicherter Person im Jahr 2017 (Art. 1 Abs. 1 des Verordnungsentwurfes) und auf jährlich 4.80 Franken pro versicherte Person ab dem Jahr 2018 (Art. 1 Abs. 2 des Verordnungentwurfes) erhöht werden. Die Verordnung soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten (Art. 2 des Verordnungentwurfes).

Die Erhöhung in zwei Schritten ist daher erforderlich, damit die Stiftung eine gewisse Vorlaufzeit hat, um die Umsetzung planen zu können. Für die Themen psychische Gesundheit und Gesundheitsförderung und Prävention im Alter ist die Planung aufgrund der Grundlagendokumente bereits weiter vorgeschritten. Für die Umsetzung der Prävention in der Gesundheitsversorgung braucht es eine etwas längere Vorbereitungsphase. Daher ist die Umsetzung und somit die Erhebung der dazu benötigten Gelder erst ab 2018 geplant. Weitere Anträge auf Erhöhung des KVG-Prämienzuschlags wird das EDI während der Laufzeit der NCD-Strategie bzw. der Umsetzung der Massnahmen im Bereich psychische Gesundheit, d.h. bis Ende 2024, nicht akzeptieren.

2.2 Verwendung des KVG-Prämienzuschlags

2.2.1 Psychische Gesundheit

Die Stiftung soll einen wesentlichen Teil der Massnahmen des Berichts «Psychische Gesundheit in der Schweiz» umsetzen, dazu wird sie kantonale Aktionsprogramme zur psychischen Gesundheit aufbauen. Dank der langjährigen Zusammenarbeit mit den Kantonen hat die Stiftung den Zugang zu relevanten Zielgruppen. Zudem verfügt sie über fundierte Kompetenzen im Bereich psychische Gesundheit. Mit der Anknüpfung an bestehende Programme und Projekte von Gesundheitsförderung Schweiz ist es möglich, zeitnah und kostensparend Massnahmen in den Kantonen zu entwickeln, zu fördern und zu multiplizieren. Um diese Synergien für das Thema psychische Gesundheit zu ermöglichen, sollen die bestehenden kantonalen Aktionsprogramme für Kinder und Jugendliche auf das Thema psychische Gesundheit ausgeweitet werden.

Etwa 40 Prozent des zusätzlichen Betrags (ca. 7.68 Mio. CHF) soll für die Umsetzung der Massnahmen des Berichts «Psychische Gesundheit in der Schweiz» verwendet werden. Ligen, Selbsthilfeorganisationen, Leistungserbringer sowie andere NGO im Bereich der psychischen Gesundheit (z.B. Netzwerk