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Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 4 Seiten
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Gliederungstitel vor Art. 39
4. Abschnitt: Betreuung von Tieren bei Veranstaltungen und bei der Werbung
Art. 39
Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 103 Buchstabe d TSchV muss sein, dass die an Veranstaltungen oder bei der Werbung für die Betreuung eines Tieres verantwortliche Person weiss, wie man schonend mit ihm umgeht.
Gliederungstitel vor Art. 44a
4. Kapitel: Ausbildung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden.
Art. 58 Abs. 1
1Die Anbieterinnen und Anbieter der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen führen die Prüfungen zum Abschluss der Ausbildungen durch.
Art. 63 Abs. 2 und 2bis
2Die Prüfung zur zum Abschluss der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4 beträgt, wobei keine Teilnote des schriftlichen oder mündlichen Teils unter 3 betragen darf.
2bisDie Prüfung zum Abschluss der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung des Tiertransport- und des Schlachthofpersonals ist bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde.
Gliederungstitel vor Art. 66
2. Abschnitt: Form, Inhalt und Dauer der Prüfungen
Art. 66 Form und Dauer der Prüfung
1Die Prüfung zur fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung sowie die Prüfung von Personen, die Geräte zu therapeutischen Zwecken nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV einsetzen, besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
2Das Tiertransport- und das Schlachthofpersonal wird mündlich oder schriftlich während 30 Minuten geprüft.
Art. 67 Inhalt der Prüfung
1Die schriftliche und die mündliche Prüfung decken zusammen alle Stoffgebiete der Ausbildung ab.
2Beim Tiertransport- und beim Schlachthofpersonal muss die Prüfung mindestens drei verschiedene Bereiche des Ausbildungsstoffs abdecken. Es sind schwergewich-