Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006

3 Gegenstand der Vernehmlassung (Vorentwurf)

Der Vorentwurf sieht im Wesentlichen eine Erweiterung des Geltungsbereichs der EÖBV vor sowie eine Gebührenregelung für die Finanzierung des bis anhin durch den Bund kostenlos betriebenen Urkundspersonenregisters (UPReg).

Einerseits soll der persönliche Geltungsbereich der EÖBV erweitert werden. Der historisch bedingte Fokus der EÖBV auf Grundbuch und Notariat ist zu eng. Als Urkundspersonen im Sinne der EÖBV gelten gemäss dem Vorentwurf neben den freiberuflichen Notarinnen und Notaren, den Amtsnotarinnen und Amtsnotaren sowie den Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwaltern neu auch Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines Handelsregisteramtes, Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur– Geometer sowie weitere Personen mit amtlicher Beurkundungsbefugnis nach kantonalem Recht oder Bundesrecht.

Eine Erweiterung erfährt auch der sachliche Geltungsbereich, indem neu auch beglaubigte elektronische Auszüge aus öffentlichen Registern des privatrechtlichen Verkehrs (sog. amtliche Registerauszüge) der EÖBV unterstellt sein sollen.

Das UPReg, welches während seiner Einführungsphase vom Bundesamt für Justiz (BJ) betrieben und finanziert wurde, soll gemäss dem Vorentwurf auch weiterhin durch das BJ betrieben werden. In Zukunft soll es jedoch durch eine nutzungsbasierte Gebühr finanziert werden. Der Vorentwurf sieht eine Gebühr für jede Ausgabe einer Zulassungsbestätigung vor, wobei die Rechnungsstellung direkt an die Urkundspersonen erfolgt.

4 Allgemeine Bemerkungen zum Vorentwurf

4.1 Allgemeine Zustimmung oder Ablehnung

Die allgemeine Stossrichtung des Vorentwurfs – also im Wesentlichen die Ausweitung des Anwendungsbereichs der elektronischen öffentlichen Beurkundung und der elektronischen Beglaubigung und damit die Förderung des elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehrs – scheint im Allgemeinen unbestritten zu sein.4 Verschiedene Teilnehmerinnen und Teilnehmer begrüssen denn auch ausdrücklich die Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs und die damit verbundene Flexibilisierung von Geschäftsabläufen bei Beurkundungen und Beglaubigungen.5 Einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer begrüssen sodann ausdrücklich die Schaffung von Rechtssicherheit durch den Vorentwurf6 und die Vereinheitlichung der Voraussetzungen für den elektronischen Verkehr öffentlicher Urkunden7. Die Notwendigkeit der Vereinheitlichung der Voraussetzungen für den elektronischen Verkehr öffentlicher Urkunden wird auch von einigen derjenigen Teilnehmer, welche sich zum Vorentwurf auch kritisch äusseren, ausdrücklich als notwendig erachtet.8

Vereinzelte Kantone weisen darauf hin, dass in ihrem Gebiet die rechtlichen Grundlagen für die elektronische öffentliche Beurkundung noch nicht vollständig umgesetzt seien9 oder dass die Nutzung der elektronischen öffentlichen Beurkundung heute noch gering sei10. Ein Teilnehmer kritisiert sodann, dass bereits nach so kurzer Zeit nach Inkraftsetzung der EÖBV eine Totalrevision erforderlich ist. Dabei wird auf den grossen Aufwand in der Wirtschaft und

4 Siehe dazu insbesondere unten 5.2.1.

5 Vgl. ZG S. 2; GE S. 1; NE S. 2; HEV S. 2; economiesuisse S. 2; SGB S. 1.

6 NE S. 2; FDP S. 1; SGB S.1.

7 FDP S. 1.

8 VD S. 2; ähnlich auch CP S. 1; zu diesen grundsätzlich kritischen Teilnehmerinnen und Teilnehmern siehe gerade nachfolgend und unten 4.3.

9 Vgl. OW S. 1 und ZG S. 1.

10 BL S. 1.