Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006

Verwaltung hingewiesen, welcher jeweils mit solchen Veränderungen einhergehe.11

Eine weitergehende Erleichterung und Liberalisierung der elektronischen öffentlichen Beurkundung und der elektronischen Beglaubigung wird demgegenüber nur vereinzelt gefordert.12 Einige wenige Teilnehmer zeigen sich wegen des entsprechenden Aufwandes aber kritisch betreffend die Anwendung der Regeln der EÖBV auf die Beglaubigung von behördeninternen Dokumenten zwecks Archivierung und fordern in diesem Bereich teilweise eine Vereinfachung.13

Angesichts dieser relativ klaren Ausgangslage, stellt sich vor allem die Frage, ob die Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Art und Weise der Umsetzung dieser Stossrichtung zustimmen. Der Regelungsgegenstand der EÖBV ist stark geprägt von spezifischen und teilweise komplexen juristischen und informationstechnologischen Fragestellungen. Sehr viele Rückmeldungen beziehen sich denn auch auf die gesetzgeberische Umsetzung an sich unbestrittener Regelungsziele und auf die Praxistauglichkeit einzelner Elemente. In diesem Zusammenhang wird denn auch von einer kleinen Minderheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern trotz der allgemein anerkannten Notwendigkeit der Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs teilweise heftige Kritik am Vorentwurf oder einzelnen Elementen davon geübt. Eine kleine Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern lehnt in gänzlich ab.

Im Einzelnen lässt sich die allgemeine Zustimmung oder Ablehnung wie folgt aufgliedern:

16 Kantone14, 2 politische Parteien15 und 3 Organisationen16 äussern ausdrücklich ihre allgemeine oder grundsätzliche Zustimmung zum Vorentwurf.

Eine relativ grosse Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, nämlich 7 Kantone17, 6 Organisationen18 und eine Person19, äussert sich – ohne ausdrückliche allgemeine Zustimmung zum Vorentwurf insgesamt – positiv betreffend grundsätzliche Punkte des Vorentwurfs und bringen keine oder nur betreffend einzelne Punkte des Vorentwurfs Kritik an.

Überwiegend positiv aufgenommen wird der Vorentwurf demnach vor allem seitens der Kantone und von Wirtschaftsdachverbänden sowie von gewissen Branchenverbänden und Interessenverbänden, deren Mitglieder in ihrer beruflichen oder privaten Tätigkeit mit öffentlichen Beurkundungen und Beglaubigungen zu tun haben (ausgenommen die Verbände des Notariatswesens; siehe dazu nachfolgend).

5 Organisationen20 aus dem Zivilstands-, Grundbuch- oder Notariatswesens äussern sich hauptsächlich zu spezifischen juristischen und technischen Fragen, ohne jedoch zentrale Punkte der Vorlage ausdrücklich zu begrüssen oder abzulehnen.

Eine Minderheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, nämlich 3 Kantone21 und 3 Organisationen22, äussern grundsätzliche und umfassende Kritik zu zentralen Punkten des Vorentwurfs.

11 SBV S. 1.

12 Namentlich von economiesuisse S. 2.

13 Siehe dazu insbesondere unten 4.2.

14 TG S. 1; ZG S. 2; LU S. 1; SO S. 1; TI S. 2; AR S. 1; FR S. 1; SH S. 1; BL S. 1; BS S. 1; GE S. 1; NE S. 1 f.; GR S. 1; NW S. 1; OW S. 1; vgl. auch die Stellungnahme des Kantons Glarus S. 1.

15 FDP S. 1; CVP S. 1.

16 economiesuisse S. 1 f.; SBV S. 3; SGB S. 1; SVZ S. 1.

17 Vgl. AG S. 1; ZH S. 1 f.; VS S. 1 f.; UR S. 1 f.; BE S. 1; JU S. 1; SZ S. 1.

18 SGV S. 1 f.; geosuisse S. 2; IGS S. 2; bauenschweiz S. 1 f.; HEV S. 2; Inclusion Handicap S. 1.

19 Kettiger S. 1.

20 AVZ S. 1 f.; KAZ S. 1 f.; VSGV S. 1 f. jedoch auch mit Verweis auf kritische Stellungnahmen einzelner Mitglieder; VbN S. 1 ff.; ANG S. 1 f.

21 AI S. 1 f. und VD S. 2 und 3 zeigen sich vor allem kritisch hinsichtlich der Gesetzmässigkeit des Vorentwurfs. SG bringt verschiedene Vorbehalte zu zentralen Punkten, insbesondere auch den Gebühren, an, vgl. SG S. 1 ff. und Anhang S. 1 ff.

22 SDMS S. 1 ff.; FNS S. 3 ff.; SNV S. 6 f. zeigen sich im Wesentlichen kritisch hinsichtlich der Gesetzmässigkeit des Vorentwurfs.