Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006
4.3 Bemerkungen zur Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen im Besonderen
Der Vorentwurf hat insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der öffentlichen Beurkundung aufgeworfen. Zwar äussert sich die überwiegende Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht zu dieser Thematik. Während die Beachtung der Kompetenzausscheidung vereinzelt aber in allgemeiner Weise gefordert wird39, nehmen verschiedene Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu dieser Thematik auch ausdrücklich und teilweise umfassend Stellung.
Zwei Teilnehmer halten fest und begrüssen, dass der Vorentwurf die ausschliessliche Kompetenz der Kantone zur Zulassung der Notare zur Berufsausübung resp. die Ermächtigung von kantonalen Urkundspersonen respektiere.40 Ein anderer Teilnehmer merkt an, dass die kantonale Organisationsautonomie gewahrt bleibe, da die Kantone nicht verpflichtet werden, elektronische Urkunden und Beglaubigungen einzuführen.41 Ebenso wird festgehalten, dass die Revision den Grundsatz beachte, wonach die Herrschaft und Verantwortung über die Daten der Urkundspersonen bei den Kantonen bleibt.42
Gewisse Teilnehmer erblicken im Vorentwurf oder in einzelnen Bestimmungen davon jedoch einen Verstoss gegen die Kompetenzverteilung im Bereich der öffentlichen Beurkundung:
Nach Meinung einer kleineren Gruppe von Teilnehmerinnen und Teilnehmern43 entbehren verschiedene grundsätzliche Bestimmungen des Vorentwurfs einer gesetzlichen Grundlage. Insbesondere das Erfordernis der Eintragung der kantonalen Urkundspersonen in das UP-Reg und das Erfordernis der Zulassungsbestätigung aus dem UPReg auf der elektronischen öffentlichen Urkunde stehe demnach im Widerspruch zur kantonalen Kompetenz zur Ausgestaltung des Beurkundungsverfahrens und der Organisation des Beurkundungswesens nach Art. 55 Abs. 1 Schlusstitel ZGB. Es wird kritisiert, dass die Kompetenz des Bundes zur Gewährleistung der Interoperabilität und der Datensicherheit gemäss Art. 55a Abs. 4 Schlusstitel ZGB die Pflicht zur Eintragung in ein Register des Bundes und das Erfordernis der Zulassungsbestätigung aus diesem Register nicht rechtfertige. Eine wirksame Bestätigung der Beurkundungsbefugnis kantonaler Urkundspersonen könne nur vom Gemeinwesen ausgehen, welches diesen Urkundspersonen die Befugnis zur Erstellung öffentlicher Urkunden verleiht und somit nur von einem entsprechenden kantonalen Register.44 In diesem zusammenhang wird auch auf das von der SDMS SA betriebene und im Kanton VD offiziell anerkannte Notarenregister verwiesen.45 Ebenso wird auf das elektronische Berufssiegel für Notare aufmerksam gemacht („sceau notarial électronique“), welches in einigen Kantonen bestehe und welches für die Entstehung einer elektronischen öffentlichen Urkunde konstitutiv sei. Wenn dieses nicht in die E-EÖBV aufgenommen werde, könne zumindest in diesen Kantonen keine elektronische öffentliche Urkunde entstehen, da die Zulassungsbestätigung aus dem UPReg dieses nicht zu ersetzen vermöge.46 Von der fundamentalen Kritik dieser Teil-
38 CVP S. 1.
39 CVP S. 1.
40 Vgl. VS S. 2; SO S. 2.
41 UR S. 1.
42 VS S. 2; SO S. 2; vgl. auch TI S. 2.
43 Umfassende Kritik in dieser Hinsicht äussern insbesondere AI S. 1 f.; VD S. 1 f.; UNIL S. 1 ff., 4 f.; ANV S. 1 ff.; FNS S. 3 ff.; CP S. 2; ferner SDMS S. 1 f. und SNV S. 2, 6 f.
44 Vgl. dazu insbesondere UNIL S. 2 f.
45 Vgl. dazu insbesondere FNS S. 1 ff.
46 Vgl. dazu insbesondere SNV S. 2 und 6 f. mit Formulierungsvorschlägen betreffend eine entsprechende Anpassung von Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 Bst. e und Art. 9 Abs. 3 E-EÖBV sowie SDMS S. 3 und die entsprechenden Formulierungsvorschläge im Anhang; ferner ANV S. 2 f. und FNS S. 2 ff.