Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006
Unterschiedliche Regeln für behördeninterne Dokumente
Einzelne Teilnehmer sehen die Anwendung der Regeln des Vorentwurfs auf die Beglaubigung von behördeninternen Dokumenten bei Massengeschäften als kritisch, weil dies sehr viel Zeitaufwand und Speicherkapazität bedinge.28 Es wird deshalb angeregt, in den einschlägigen Verordnungen eine Differenzierung je nach Art des Dokumentenzwecks vorzunehmen und technische Hindernisse abzubauen. Insbesondere soll auf das Abrufen und Anbringen einer Zulassungsbestätigung aus dem Urkundspersonenregister verzichtet werden.29 Ein anderer Teilnehmer erachtet die Beglaubigung von behördeninternen Dokumenten zwecks Archivierung gar nicht erst als Beglaubigung im eigentlichen Sinne.3031
Datensicherheit
Auch zu Sicherheitsaspekten werden verschiedene allgemeine Anmerkungen gemacht. Eine Teilnehmerin findet, dass die Verordnung sehr strenge Anforderungen an die Sicherheit elektronischer öffentlicher Urkunden stelle. Sie sieht die Gefahr, dass die durch die elektronische Bearbeitung gewonnenen Effizienz- und Kostenvorzüge dadurch wieder neutralisiert werden. Im vorliegenden Fall bestehe entsprechender Anpassungsbedarf.32 Andere Teilnehmer äussern sich in entgegengesetzter Weise und verlangen, der Sicherheit elektronischer Urkunden grosses Gewicht beizumessen: So verlangen zwei Teilnehmer, die Sorgfaltspflicht der Urkundspersonen in die EÖBV aufzunehmen33 bzw. die Anforderungen an die Urkundspersonen in der EÖBV weiterhin klar zu umschreiben und die Urkundspersonen engmaschig zu kontrollieren.34 Auch weitere Teilnehmer heben den Aspekt der Datensicherheit hervor.35
Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung
Eine Organisation verlangt schliesslich, im Sinne von Art. 9 und 21 der UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK) sowie Art. 3 lit. e und Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 5 sowie Art. 14 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) sicherzustellen, dass die Zugänglichkeit der in den sachlichen Geltungsbereich der EÖBV fallenden Dokumente auch für Menschen mit Behinderungen gewährleistet ist. So müssten beispielsweise verwendete PDF-Dateien für blinde Menschen oder Menschen mit Sehbehinderungen mit Screenreadern lesbar und navigierbar sein und gute Farbkontraste für Vergrösserungsprogramme ebenfalls berücksichtigt werden. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen könne gemäss dieser Teilnehmerin insbesondere durch eine entsprechende Bestimmung z.B. im Rahmen der Allgemeinen Bestimmungen der E-EÖBV erfolgen.36
Weitere allgemeine Bemerkungen:
Dieses Projekt wird notwendig zur Umsetzung von eGRIS, welches unter anderem auf den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern gerichtet ist, erachtet.37
Die Gültigkeit von öffentlichen Urkunden darf in keiner Weise in Frage gestellt werden.38
28 Vgl. ZH S. 1 und 3; GE Annex S. 3.
29 ZH S. 1 u.3.
30 SG Anhang S. 3 f.
31 Siehe zum Ganzen auch unten 5.4.1.
32 economiesuisse S. 1und 2.
33 SBV S. 1 und 2.
34 HEV S. 2.
35 Vgl. VS S. 1 und UR S. 1 im Zusammenhang mit dem Betrieb des UPReg durch den Bund, dazu auch unten 5.2.1; ambivalent betreffend die Anforderungen an die Sicherheit ZH S. 1.
36 Inclusion Handicap
37 GE S. 1.