Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/31: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV): Preisfestsetzung von Arzneimitteln nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015 und Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall · 45 Seiten
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beurteilen, welche Arzneimittel davon betroffen seien. Die Streichung der Übersteigung um 20 Prozent dürfte sich nicht zu Lasten der Patienten und Patientinnen auswirken.
Absatz 2
vips hält fest, dass das Handbuch betreffend die SL vorsehe, dass zusätzlich zur Nichtberücksichtigung von Packungen mit keinem Umsatz während drei Monaten vor der Berechnung des Grenzwertes das Arzneimittel mindestens 0.3 Prozent des gesamten Wirkstoffumsatzes erzielen müsse, damit es für die Festlegung des Grenzwerte berücksichtigt wird. vips beantragt eine Erhöhung dieses Anteils von 0.3 Prozent, um möglichen Missbräuchen vorzubeugen.
Absatz 3
Gemäss pharmaSuisse fehlt hier eine Frist, die das BAG einzuhalten habe, um die Leistungserbringer über die geltende Regelung betreffend Selbstbehalt zu informieren.
Absatz 6
Aus der Sicht von pharmaSuisse wäre es sinnvoll, dass die Apotheker bestimmen dürfen, welches Arzneimittel für einen bestimmten Patienten im Einzelfall geeignet ist. Deshalb dürfe das Arzneimittel in diesem Fall aus medizinischen Gründen nicht mit einem höheren Selbstbehalt belegt werden. Der Apotheker soll lediglich verpflichtet werden seinen Entscheid zu dokumentieren.
Absatz 7
Zu Absatz 7 beantragt der Kanton TG den Apotheker/die Apothekerin zusätzlich in die Bestimmung aufzunehmen, da diese Berufsgruppe am meisten Arzneimittel zulasten der OKP abgebe und zudem über hohe fachliche Kompetenz zur Umstellung vom Originalpräparat auf das Generikum verfüge.
Aus Sicht der APA und der mfe seien eine Software, ein für ein ganzes Jahr gültiger Stichtag sowie ein genügender Vorlauf von Publikationen der neuen Preise bis zu deren Gültigkeit erforderlich. Die Beibehaltung der Verschreibungsfreiheit der Ärzte für Originalpräparate ohne Selbstbehaltsfolgen sehen sie als wichtig und nötig an.
SKS und acsi begrüssen die Informationspflicht, jedoch wird bezweifelt, dass diese Bestimmung eingehalten wird. Es seien geeigneten Massnahmen vorzusehen, damit Ärzte und Ärztinnen und Chiropraktoren und Chiropraktorinnen diesbezüglich kontrolliert und nötigenfalls sanktioniert werden können.