Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/31: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV): Preisfestsetzung von Arzneimitteln nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015 und Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall · 45 Seiten
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4 vor: "Eine Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall nach den Artikeln 71a-71c kann höchstens bis 12 Monate nach Swissmedic-Zulassung erfolgen." Denn Helsana und curafutura befürchten, die Bestimmungen zu Artikel 71a ff. würden dazu dienen eine ordentliche SL-Aufnahme zu umgehen.
Absatz 5
Helsana, curafutura und vips beantragen Absatz 5 zu streichen. Die Regelung widerspreche der Autonomie der Verhandlungspartner und stelle die Leistungserbringer und die Versicherer vor praktische Probleme. Die Regelung führe zu Mehraufwand.
GSASA, H+ und pharmaSuisse schlagen folgende neue Formulierung von Absatz 5 vor: "Die Leistungserbringer verrechnen den Krankenversicherern für Leistungen nach den Artikeln 71a, 71b und 71c den zugelassenen Ex-Factory Preis plus den Vertriebsanteil nach Artikel 67 Absatz 1quater. Wenn kein verfügter Ex-Factory Preis vorliegt, wird der gemäss Artikel 71b Absatz 4 definierte Ex-Factory Preis plus der Vertriebsanteil nach Artikel 67 Absatz 1quater und der reduzierten MwSt. in Rechnung gestellt und vergütet. Bei importierten Arzneimitteln (Art. 71c) werden die effektiven Import- und Beschaffungskosten plus Vertriebsanteil Artikel 67 Absatz 1quaterund der reduzierten MwSt. in Rechnung gestellt und vergütet. Der finanzielle Ausgleich gemäss der Kostengutsprache erfolgt im Anschluss bilateral direkt zwischen Versicherer und Hersteller."
santésuisse hält fest, dass die Berechnung der Betriebsmarge in jedem Einzelfall einen hohen administrativen Aufwand bedeute. Die effektiven Betriebskosten seien zu begrenzen damit im Einzelfall keine unbegrenzten Kosten erzeugt werden. Absatz 5 sei zu ergänzen: "[...]die effektiven Vertriebskosten maximal zu den Ansätzen gemäss Artikel 38 KLV vergütet."
4.2.2 Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV)
Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe a, abis, c und f
santésuisse fordert folgende Anpassung von Buchstabe f: "die von der Zulassungsinhaberin verrechneten Fabrikabgabepreise in allen Vergleichsländern nach Artikel 34abisAbsatz 1;"
Die FMH ist der Auffassung, dass der Entscheid über Packungsgrössen eine therapeutische und auch eine Kosten-Nutzen Relevanz habe. Deshalb solle die EAK dazu Stellung nehmen können.
Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe a und abis bis Artikel 34a
Keine Bemerkungen.
Artikel 34abis
curafutura und Helsana fordern die Aufnahme von Italien in den Länderkorb für den Auslandpreisvergleich.
Helsana vertritt die Auffassung, der Passus "vergleichbare Strukturen im Pharmabereich" lasse Interpretationsspielraum offen, sei unklar und fordert diesen durch "mit vergleichbaren Anforderungen an die Zulassung und Arzneimittelsicherheit" zu ersetzen.
Artikel 34b Abs. 2
vips weist daraufhin, dass die vom BAG verwendeten öffentlich zugänglichen Datenquellen zur Eruierung des FAP und/ oder AEP der einzelnen Länder anzugeben seien. Die vom BAG öffentlich zugänglichen Datenquellen und verwendeten Grundlagen zur Berechnung der Grosshandelsmargen seien zu benennen und laufend zu aktualisieren.