Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/31: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV): Preisfestsetzung von Arzneimitteln nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015 und Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall · 45 Seiten

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Die FMH weist bezüglich Abgabepreis und fixem Prozentabzug in Deutschland daraufhin, dass eine Verordnung nicht von einem fixen Wechselkurs ausgehen solle.

Artikel 34d Sachüberschrift, Absatz 1bis Buchstabe a Ziffer 5 und 6 sowie Absatz 2 und 3

curafutura und Helsana sind der Auffassung, dass die Überprüfung der Aufnahmebedingungen jährlich erfolgen müsse. Innerhalb der therapeutischen Gruppen könne der TQV pro Therapiegebiet nach einem summarischen Verfahren definiert werden, so dass statistische Ausreisser einer konkreten individuellen Überprüfung unterzogen werden müssen. curafutura beantragt Absatz 1bisund Absatz 2 zu streichen und schlägt folgende Änderung von Artikel 34d Absatz 1 vor: "Das BAG führt die Überprüfung der Fabrikabgabepreise der Arzneimittel nach Artikel 65d einmal pro Kalenderjahr nach einem summarischen Verfahren durch." Helsana fordert hingegen folgende Änderung von Artikel 34d Absatz 1: "Das BAG führt die Überprüfung der Fabrikabgabepreise der Arzneimittel nach Art. 65a-d einmal pro Kalenderjahr durch. Es überprüft dabei sämtliche Arzneimittel gleichzeitig nach einem summarischen Verfahren." Helsana beantragt Absatz 2 zu streichen und die folgende Anpassung der Sachüberschrift von Artikel 34d vorzunehmen: "Regelmässige Überprüfung der Aufnahmebedingungen".

santésuisse ist der Auffassung, dass eine jährliche Überprüfung aller Aufnahmekriterien Artikel 34d überflüssig macht und schlägt deshalb folgende Formulierung für Artikel 34d vor: "Das BAG führt die Überprüfung der Fabrikabgabepreise der Arzneimittel nach Artikel 65d Absatz 1 KVV einmal pro Kalenderjahr durch." Absatz 1bisund Absatz 2 seien zu streichen.

Artikel 34e Absatz 4

Keine Bemerkungen.

Artikel 34f Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: Therapeutischer Quervergleich

interpharma, vips, intergenerika und pharmaSuisse schlagen folgende Formulierung vor: "Beim therapeutischen Quervergleich nach Artikel 65b Absatz 2 Buchstabe b KVV werden diejenigen Originalpräparate berücksichtigt, die zum Zeitpunkt der Überprüfung in der Spezialitätenliste aufgeführt sind und für die gleiche Indikation oder mit ähnlicher Wirkungsweise eingesetzt werden." Zur Begründung verweisen sie auf die entsprechenden Ausführungen zu Artikel 65b Absatz 5 KVV.

Helsana und curafutura machen geltend, dass gemäss dem Wirtschaftlichkeitsgebot von Artikel 32 KVG als auch gemäss den Ausführungen des Grundsatzurteils des Bundesgerichts für den TQV nicht relevant sei, ob ein Arzneimittel noch vom Patentschutz (Originalpräparat) profitiere oder nicht. Ein neues Arzneimittel werde in Wirkung und Preis an den zum Zeitpunkt verfügbaren Therapie-Alternativen beurteilt und müsse entweder preislich oder in seiner Wirkung einen Mehrnutzen bringen. Gemäss Helsana sei Artikel 34f insofern wie folgt zu ändern: "Beim therapeutischen Quervergleich nach Artikel 65b Absatz 2 Buchstabe b KVV werden sowohl alle Vergleichspräparate und Therapiealternativen berücksichtigt, die zum Zeitpunkt der Überprüfung in der Spezialitätenliste aufgeführt sind und zur Beurteilung derselben Krankheit eingesetzt werden können." curafutura schlägt diesbezüglich eine andere Formulierung vor: "Beim therapeutischen Quervergleich nach Artikel 65b Absatz 2 Buchstabe b KVV werden sowohl alle Vergleichspräparate, unabhängig vom Status des Patentschutzes, die Zeitpunkt der Überprüfung in der Spezialitätenliste aufgeführt sind, wie auch die Therapiealternativen berücksichtigt, die zur Bezahlung derselben Krankheit eingesetzt werden können."