Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/31: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV): Preisfestsetzung von Arzneimitteln nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015 und Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall · 45 Seiten

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intergenerika begründet dies damit, dass angesichts der Fixkosten für ein Arzneimittel es betriebswirtschaftlich nicht vertretbar sei, den Preisabstand beliebig tief festzusetzen.

Artikel 34h Absatz 2

santésuisse fordert eine jährliche Überprüfung der Aufnahmebedingungen, insofern sei die Sachüberschrift sowie Absatz 1 entsprechend anzupassen.

intergenerika schlägt die Festlegung eines Mindestbetrags für eine Preissenkung vor. Bei einer Preissenkung, die weniger als 10 Rappen betrage, sei der administrative Aufwand für die Zulassungsinhaberin unverhältnismässig hoch im Vergleich mit der Einsparung für die OKP. Deshalb sei von solchen Kostensenkungen abzusehen. intergenerika schlägt deshalb folgenden neuen Absatz 4 vor: "Preissenkungen, die kleiner sind als 0.10 Franken, werden nicht umgesetzt."

APA und mfe stimmen grundsätzlich der Verschiebung des Preissenkungsdatums auf den 1. Dezember zu. Sie führen aus, dass die Publikation neuer Preise früh genug erfolgen müsse. Folglich sei vor der Gültigkeit neuer Preise immer auch eine genügende Publikations- und Vorlaufphase vorzusehen.

pharmaSuisse fordert eine Frist, welche das BAG einzuhalten habe, um dem Leistungserbringer eine Preissenkung vor deren Inkrafttreten zu melden.

Artikel 36 Absatz 1

Keine Bemerkungen.

Artikel 37a Indikationserweiterung und Limitierungsänderung: einzureichende Unterla-

gen

interpharma, vips und SGV lehnen die Einreichung eines vollen Dossiers, sofern die Zulassungsinhaberin auf eine SL-Aufnahme verzichtet, ab. interpharma und vips beantragen "oder meldet sie eine Indikationsänderung eines Originalpräparates nach Artikel 65f KVV" zu streichen.

Artikel 37b Absatz 2 und Artikel 37e Absatz 7

Keine Bemerkungen.

Artikel 38a

Santésuisse beantragt, dass der differenzierte Selbstbehalt durch ein griffiges Festbetragssystem zu ersetzen sei.

Absatz 1

SGV, ASSGP, IG Schweizer Pharma KMU, Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen, vips und intergenerika lehnen die beantragte Streichung des Puffers beim differenzierten Selbstbehalt ab und beantragt die Halbierung von 20 Prozent auf neu 10 Prozent.

pharmaSuisse lehnt Absatz 1 entschieden ab. Für die Anwendung dieser Regel hätten immer mindestens zwei Generika zur Auswahl vorzuliegen, die mit lediglich 10 Prozent Beteiligung belastet seien.

Inclusion Handicap fordert eine sehr genaue Information der Ärzte, inwiefern ein Arzneimittel den Durchschnitt der Fabrikabgabepreise des günstigsten Drittels aller Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung auf der Spezialitätenliste übersteige. Es sei nur schwierig zu