Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/31: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV): Preisfestsetzung von Arzneimitteln nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015 und Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall · 45 Seiten

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santésuisse beantragt folgende Formulierung für Artikel 34f: "Beim therapeutischen Quervergleich nach Artikel 65b Absatz 2 Buchstabe b KVV werden diejenigen Arzneimittel berücksichtigt, die zum Zeitpunkt der Überprüfung in der Spezialitätenliste aufgeführt sind und zur Behandlung derselben Krankheit eingesetzt werden." Weiter sei die Sachüberschrift wie folgt zu anzupassen: "Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle Jahre: Therapeutischer Quervergleich".

Artikel 34g Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre: Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von Generika

Die FMH lehnt auch die Anpassung von Artikel 34g ab, so wie sie die Anpassung von Artikel 65c KVV ablehnt.

curafutura, santésuisse und Helsana beantragen eine jährliche Überprüfung auch der Generika.

SKS und acsi begrüssen die Vergrösserung des Preisabstandes. Die Abstandsregel als solche verletze jedoch das Kostengünstigkeitsprinzip. Es sei ein wirkungsvolles Festbetragssystem mit Vergütung des tiefsten Preises einzuführen. Bis dahin, sei als Überbrückung ein deutlich höherer Preisabstand als die vorgesehenen festzulegen.

APA und mfe erachten die tieferen Werte bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von Generika im Vergleich zur Neuaufnahme als richtig und sinnvoll. Sie bezweifeln jedoch, ob die weitere Verschärfung im Vergleich zum geltenden Recht zielführend sei. Denn potentiellen theoretischen Einsparungen würden nichts nützen, wenn Generika aus Rentabilitätsgründen in der Schweiz nicht mehr zur Verfügung stünden.

Das Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen befürwortet die Anpassung der Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit. Kombiniert mit der Schaffung von Anreizen beim Vertriebsanteil zur Erhöhung der Marktdurchdringung mit Generika könnten signifikante Einsparungen erzielt werden.

Der SGV stimmt den vorgeschlagenen Anpassungen zu. In Analogie zu Art. 65c KVV beantragen sie, dass auch hier festgehalten werde, dass das Marktvolumen inskünftig anhand der Darreichungsformen eines Wirkstoffes bestimmt werde. Weiter unterstütze der SGV die Anträge von intergenerika, mit denen die Festsetzung eines Mindest-Fabrikabgabepreises und Ausnahmen bei Arzneimitteln in Pflichtlagern verlangt würden.

pharmaSuisse beantragt folgenden neuen Absatz 2bis: "Das Marktvolumen wird anhand sämtlicher Handels- und Darreichungsformen eines Wirkstoffes bestimmt." Ohne die beantragte Ergänzung sei die Versorgung gefährdet.

intergenerika begrüsst die stärkere Differenzierung der Marktvolumina und erklärt sich auch mit der Erhöhung der Preisabstände einverstanden. Zudem beantragt intergenerika folgenden neuen Absatz 2: "Das Marktvolumen wird anhand der Darreichungsformen eines Wirkstoffes bestimmt." intergenerika begründet dies auch hier damit, dass preisgünstige Generika sonst als Alternativen fehlen würden, die Anbieter von Originalpräparaten keinen Anlass hätten die Preise bei Darreichungsformen mit tieferen Umsatz freiwillig weiter zu senken und dass das angestrebte Einsparpotenzial zunichtegemacht werden würde.

intergenerika beantragt noch folgende neue Absätze 3, 4 und 5:

3"Der Fabrikabgabepreis eines Generikums beträgt mindestens 5 Franken. Liegt der Fabrikabgabepreis vor der Anpassung gemäss Abs. 1 unter 5 Franken, darf er nicht weiter gesenkt werden."

4"Liegt der Fabrikabgabepreis vor der Überprüfung alle drei Jahre unter 5 Franken, so rechtfertigt dies keine Preiserhöhung im Rahmen der Überprüfung alle drei Jahre."

5"Das BAG kann für Arzneimittel in Pflichtlagern höhere Mindestpreise bewilligen, um einen wirtschaftlichen Fabrikabgabepreis zu gewährleisten."