Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten
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1 Inhalt der Vorlage
Im Rahmen dieser Vernehmlassung werden drei Vorlagen, die thematisch eng miteinander verzahnt sind, zur Diskussion gestellt:
(1) Genehmigung des Übereinkommens von Paris (vgl. Ziffer 3)
(2) Genehmigung des bilateralen Abkommens mit der EU über die Verknüpfung der Emissionshandelssysteme (vgl. Ziffer 5)
(3) Revision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2020 (vgl. Ziffer 6)
Das Übereinkommen von Paris (vgl. Beilage 1) ist das erste globale Klimaabkommen, das alle Staaten gemäss ihrer Verantwortung und Kapazität in die Pflicht nimmt, konkrete Massnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und zur Anpassung an den Klimawandel zu ergreifen. Im Vorfeld zur Klimakonferenz in Paris hatte die Schweiz angekündigt, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 50 Prozent unter das Niveau von 1990 zu senken. Vorausgesetzt das Parlament genehmigt das Abkommen, wird mit der Ratifikation das Reduktionsziel der Schweiz bis 2030 definitiv. Will die Schweiz als vollwertige Partei an der ersten Klimakonferenz unter dem Übereinkommen von Paris teilnehmen, die bereits Ende 2017 stattfinden könnte, muss sie bis dahin die Ratifikation hinterlegt haben.
Die Verhandlungen mit der Europäischen Kommission über eine Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU konnten im Januar 2016 mit der Paraphierung eines entsprechenden Abkommens abgeschlossen werden. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, muss es von beiden Seiten unterzeichnet und ratifiziert werden. Der Fahrplan dafür ist noch offen und hängt von den weiteren europapolitischen Entwicklungen ab. Der Bundesrat strebt eine möglichst rasche Verknüpfung an, was eine Teilrevision des CO2-Gesetzes vor 2020 bedingt.
Für die Zeit nach 2020 müssen die international angekündigten Reduktionsziele der Schweiz zusammen mit den notwendigen Massnahmen im nationalen Recht verankert werden. Dafür ist eine Totalrevision des CO2-Gesetzes (vgl. Beilage 2) notwendig. Damit die bis 2020 befristeten Rechtsgrundlagen rechtzeitig abgelöst werden können, sollte das Parlament die Beratungen spätestens Anfang 2018 aufnehmen können.
Nach der Vernehmlassung sollen die drei Geschäfte aufgrund ihrer unterschiedlichen Zeitpläne aufgetrennt und dem Parlament mit drei eigenständigen Botschaften unterbreitet werden.