Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten

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Artikel Bemerkung / Antrag Stellungnehmende

Art. 14 Ergänzen: Regelungen für Projekte, die von den Kantonen im Rahmen AR, BL, BS, LU, NW, Umgang mit Wildtieren des Wildtiermanagements sowie Vorhaben im Rahmen der Ausbildung SZ, VS, KBNL, KWL

der Wildschutzorgane lanciert werden. Die Regelungen sollen

beinhalten: den Umgang mit Wildtieren, die zu verwendenden

Methoden, die Anforderungen ans Personal sowie das

Bewilligungsprozedere. Projekte mit geschützten Arten sollen vom

BAFU, Projekte mit jagdbaren Arten durch die für die Jagd zuständigen

kantonalen Behörden abschliessend bewilligt werden können.

Eine ähnlich lautende Regelung wäre im Fischereigesetz einzufügen.

Art. 14 Abs. 2 «Sie [Die Kantone] regeln die Aus- und Weiterbildung der JagdSchweiz Information, Wildschutzorgane und der Jäger und können die dazu notwendigen

Ausbildung, Forschung Massnahmen unterstützen. Für die zusätzliche (…)»

Art. 17 Abs. 1 Bst. h Ergänzen: «h. Füchse, Dachse und Murmeltiere ausräuchert, begast AR, BL, BS, JU, NE, Vergehen oder ausschwemmt sowie deren Bauten anbohrt oder verstopft.» NW, SZ, VD, KWL

Art. 17 Abs. 1 Bst. j Neu Bst. j. gebotene Nachsuchen nicht veranlasst oder vereitelt und AGJ

StrafRegelungen dadurch das Leiden des Tieres verlängert.

Art. 18 Abs. 1 Bst. b Mehrere Übertretungen gem. Art. 18 JSG können  in Analogie zum GR

bis f kantonalen Strafrecht  ebenfalls im Ordnungsbussenverfahren

geahndet werden. Die Kantone sind daher zu ermächtigen, die

Übertretungen gem. Art. 18 Abs. 1 lit b bis f JSG als Ordnungsbussen

auszufällen.

Art. 25 Abs. 2 Es sollten künftig  wenn überhaupt  nur noch Gesetze im formellen GR

Vollzug durch die Sinn, welche dem fakultativen oder obligatorischen Referendum

Kantone unterstehen, dem Bund zur Genehmigung unterbreitet werden müssen.

Anträge, welche über die Möglichkeiten der vorliegenden Teilrevision Jagdgesetz hinausgehen, werden in Anhang B dargestellt.

47/53 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288