Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten
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Artikel Bemerkung / Antrag Stellungnehmende
Art. 14 Ergänzen: Regelungen für Projekte, die von den Kantonen im Rahmen AR, BL, BS, LU, NW, Umgang mit Wildtieren des Wildtiermanagements sowie Vorhaben im Rahmen der Ausbildung SZ, VS, KBNL, KWL
der Wildschutzorgane lanciert werden. Die Regelungen sollen
beinhalten: den Umgang mit Wildtieren, die zu verwendenden
Methoden, die Anforderungen ans Personal sowie das
Bewilligungsprozedere. Projekte mit geschützten Arten sollen vom
BAFU, Projekte mit jagdbaren Arten durch die für die Jagd zuständigen
kantonalen Behörden abschliessend bewilligt werden können.
Eine ähnlich lautende Regelung wäre im Fischereigesetz einzufügen.
Art. 14 Abs. 2 «Sie [Die Kantone] regeln die Aus- und Weiterbildung der JagdSchweiz Information, Wildschutzorgane und der Jäger und können die dazu notwendigen
Ausbildung, Forschung Massnahmen unterstützen. Für die zusätzliche (…)»
Art. 17 Abs. 1 Bst. h Ergänzen: «h. Füchse, Dachse und Murmeltiere ausräuchert, begast AR, BL, BS, JU, NE, Vergehen oder ausschwemmt sowie deren Bauten anbohrt oder verstopft.» NW, SZ, VD, KWL
Art. 17 Abs. 1 Bst. j Neu Bst. j. gebotene Nachsuchen nicht veranlasst oder vereitelt und AGJ
StrafRegelungen dadurch das Leiden des Tieres verlängert.
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Mehrere Übertretungen gem. Art. 18 JSG können in Analogie zum GR
bis f kantonalen Strafrecht ebenfalls im Ordnungsbussenverfahren
geahndet werden. Die Kantone sind daher zu ermächtigen, die
Übertretungen gem. Art. 18 Abs. 1 lit b bis f JSG als Ordnungsbussen
auszufällen.
Art. 25 Abs. 2 Es sollten künftig wenn überhaupt nur noch Gesetze im formellen GR
Vollzug durch die Sinn, welche dem fakultativen oder obligatorischen Referendum
Kantone unterstehen, dem Bund zur Genehmigung unterbreitet werden müssen.
Anträge, welche über die Möglichkeiten der vorliegenden Teilrevision Jagdgesetz hinausgehen, werden in Anhang B dargestellt.
47/53 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288