Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten

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4.25 Zusätzliche Anträge für die Teilrevision des Jagdgesetzes

Tabelle 4-4 Übersicht zusätzliche Anträge für die Teilrevision des Jagdgesetzes (JSG, SR 922.0)

Artikel Bemerkung / Antrag Stellungnehmende

Beschwerderecht Die Verfahren und Abläufe mit Blick auf die Beschwerdemöglichkeiten BL, BS, NW,

bei den Artikeln 5 Abs. 5, 7 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 5 sowie 12 Abs. 2 SZ, VS

JSG sind zu prüfen/entschlacken und in der definitiven Fassung des (Eventualantrag), revidierten Jagdgesetzes umzusetzen. KWL

Die heute bestehende Beschwerdeberechtigung der LU

Umweltorganisationen gegen gestützt auf Art. 5 Abs. 5, Art. 7 Abs. 2

und 3, Art. 11 Abs. 5 sowie Art. 12 Abs. 2 erlassene Entscheide der

Kantone ist ausdrücklich auszuschliessen und stattdessen eine einfache

Zustimmung des zuständigen Bundesamtes als Voraussetzung für die

kantonalen Entscheide vorzusehen.

Kantonale Entscheide nach Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 JSG, nach Art. 7 GR

Abs. 2 und Abs. 3 JSG und nach Art. 12 Abs. 2 JSG sind vom

Verbandsbeschwerderecht auszunehmen.

Für alle übrigen geschützten Wildarten soll das Beschwerderecht und

die Publikationspflicht bei Eingriffen in die Bestände unter Vorbehalt der

Ausführung (siehe Detailbemerkungen/-anträge) weiterhin Anwendung

finden.

Das vom Bundesgericht aufgrund der Aarhus-Konvention bestätigte SVS/BirdLife Beschwerderecht ist uneingeschränkt beizubehalten.

Ausführungs- Die Kantone haben gem. Art. 15 JSV die Ausführungsbestimmungen GR

Regelungen zum JSG innert fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten zu erlassen.

Gegen diese Übergangsregelung ist nichts einzuwenden. Sie muss

jedoch auf Gesetzesstufe, d.h. neu im JSG verankert werden.

Art. 1 Abs. 1 Bst. c Ergänzen: «die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an UR

Zweckartikel Wald, und an landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren sowie an

Infrastrukturanlagen auf ein tragbares Mass zu begrenzen».

Art. 2 Bst. b und d Terminologische Änderungen in der italienischen Jagdgesetzversion: TI

Italienische Version Bst. b : “carnivori" anstatt "predatori"

Bst. d : "lagomorfi" anstatt "leporidi"

Art. 3 Abs. 4 Genereller Verzicht auf bleihaltige Munition Vogelwarte, ALA, Verbotene TIR, Nos Oiseaux

Hilfsmittel

Art. 5 Abs. 1 Für alle Arten nach Art. 5 Abs. 1 Bst a,d,e,f,h,i,k,m,n,e,p JSG, soll die Ficedula Bst a, d, e, f, h, i, k, m, Schonzeit bereits am 1. Dezember beginnen.

n,o,p

Art. 5 Abs. 1 Bst. d Ändern: Reh vom 1. Januar bis 31. August 1. Februar bis 30. April Akademien der

Reh Eine Bejagung während der Brunft-/Setzzeit ist mit dem Tierschutz nicht Wissenschaften,

vereinbar. SGW

43/53 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288