Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten
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Artikel Bemerkung / Antrag Stellungnehmende
Art. 12 Abs. 1 Integrale Aspekte bei den Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden SGW
Wildschaden – sollten im neuen JSG aufgenommen werden und dort klar ersichtlich
Massnahmen der sein. Diese Massnahmen umfassen nicht nur die Bejagung, sondern
Kantone beispielsweise auch Massnahmen zur Lebensraumaufwertung.
Art. 12 Abs. 3 Verzicht auf Selbsthilfemassnahmen gegen die geschützten Arten Star Vogelwarte, ALA,
Selbsthilfemass- und Amsel. Nos Oiseaux
Nahmen
Art. 12 Abs. 5 Der Bund soll die Massnahmen der Kantone zur Verhütung von AR, BL, BS, JU, LU,
Wildschaden, der durch Grossraubtiere an Nutztieren verursacht wird, NE, NW, SH, SZ, UR, finanzieren. VD, VS, KWL
Art. 12 Abs. 6 Der Bund soll die Massnahmen zur Verhütung von Schäden durch Tiere AR, BL, BS, LU, NW,
geschützter Arten sowie die damit verbundenen Leistungen der Kantone SH, SZ, UR, VD, VS, bezahlen. ZG, KWL
(UR zusätzlich: Für die Entschädigung zumutbarer
Herdenschutzmassnahmen soll auch der zeitliche Mehraufwand
berücksichtigt werden).
Art. 13 Abs. 1 Ergänzen mit Infrastruktur sowie Anlagen und Bauten. VSGP
Entschädigung von
Wildschaden
Art. 13 Abs. 2 Integrale Aspekte bei den Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden SGW
Entschädigungspflicht/ sollten im neuen JSG aufgenommen werden und dort klar ersichtlich
Verhütungsmass- sein. Diese Massnahmen umfassen nicht nur die Bejagung, sondern
nahmen beispielsweise auch Massnahmen zur Lebensraumaufwertung.
Art. 13 Abs. 4 Ergänzen: Der Bund soll für die Wildschadenverhütungsmassnahmen LU, SH, UR, VD Entschädigung von und die Wildschadenvergütung, verursacht durch Tiere geschützter
Wildschaden Arten, vollumfänglich aufkommen.
(UR zusätzlich: auch die Ertragsausfälle geschädigter Personen)
(SH zusätzlich: Schaden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen,
Nutztieren sowie Infrastrukturen)
Ergänzen: Der Bund soll die von Tieren geschützter Arten verursachten AR, NW, VS, ZG Wildschäden und die Schäden von Tieren jagdbarer Arten während der
Bundesschonzeit sowie die damit verbundenen Leistungen der Kantone
vollumfänglich vergüten.
46/53 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288