Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten

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Artikel Bemerkung / Antrag Stellungnehmende

Art. 12 Abs. 1 Integrale Aspekte bei den Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden SGW

Wildschaden – sollten im neuen JSG aufgenommen werden und dort klar ersichtlich

Massnahmen der sein. Diese Massnahmen umfassen nicht nur die Bejagung, sondern

Kantone beispielsweise auch Massnahmen zur Lebensraumaufwertung.

Art. 12 Abs. 3 Verzicht auf Selbsthilfemassnahmen gegen die geschützten Arten Star Vogelwarte, ALA,

Selbsthilfemass- und Amsel. Nos Oiseaux

Nahmen

Art. 12 Abs. 5 Der Bund soll die Massnahmen der Kantone zur Verhütung von AR, BL, BS, JU, LU,

Wildschaden, der durch Grossraubtiere an Nutztieren verursacht wird, NE, NW, SH, SZ, UR, finanzieren. VD, VS, KWL

Art. 12 Abs. 6 Der Bund soll die Massnahmen zur Verhütung von Schäden durch Tiere AR, BL, BS, LU, NW,

geschützter Arten sowie die damit verbundenen Leistungen der Kantone SH, SZ, UR, VD, VS, bezahlen. ZG, KWL

(UR zusätzlich: Für die Entschädigung zumutbarer

Herdenschutzmassnahmen soll auch der zeitliche Mehraufwand

berücksichtigt werden).

Art. 13 Abs. 1 Ergänzen mit Infrastruktur sowie Anlagen und Bauten. VSGP

Entschädigung von

Wildschaden

Art. 13 Abs. 2 Integrale Aspekte bei den Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden SGW

Entschädigungspflicht/ sollten im neuen JSG aufgenommen werden und dort klar ersichtlich

Verhütungsmass- sein. Diese Massnahmen umfassen nicht nur die Bejagung, sondern

nahmen beispielsweise auch Massnahmen zur Lebensraumaufwertung.

Art. 13 Abs. 4 Ergänzen: Der Bund soll für die Wildschadenverhütungsmassnahmen LU, SH, UR, VD Entschädigung von und die Wildschadenvergütung, verursacht durch Tiere geschützter

Wildschaden Arten, vollumfänglich aufkommen.

(UR zusätzlich: auch die Ertragsausfälle geschädigter Personen)

(SH zusätzlich: Schaden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen,

Nutztieren sowie Infrastrukturen)

Ergänzen: Der Bund soll die von Tieren geschützter Arten verursachten AR, NW, VS, ZG Wildschäden und die Schäden von Tieren jagdbarer Arten während der

Bundesschonzeit sowie die damit verbundenen Leistungen der Kantone

vollumfänglich vergüten.

46/53 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288